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    Durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Ausbildungsordnung Grundschule wird klargestellt, dass eine Fortführung eines bilingualen Unterrichtsangebotes an Grundschulen ab Klasse 1 weiterhin möglich sein wird. Nach Veröffentlichung des Masterplans Grundschule „Qualität stärken - Lehrkräfte unterstützen“ sowie der Verordnung zum Englischunterricht in der Grundschule kann an den bilingualen Grundschulen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Gesamtunterrichtszeit das bilinguale Schulprofil ab Klasse 1 fortlaufend verwirklicht werden.

    Zu BASS 13-11 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung
    über den Bildungsgang in der Grundschule (VVzAO-GS); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 11.05.2021 - 226-2.02.11.03-162128/21

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 19.05.2005
    (BASS 13-11 Nr. 1.2)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    Der VV 3.1.1 zu § 3 Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

    „Mit Zustimmung der Schulaufsicht können Schulen im Rahmen der Gesamtunterrichtszeit bilinguale Angebote machen.“

    ABl. NRW. 06/21

     

     

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