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    Zu BASS 11-11 Nr. 1.1

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung zur Ausführung
    des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;
    Änderung für das Schuljahr 2021/2022

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 21.05.2021 - 225.2.02.02.02/93-159896/21

    Der Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder „Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz“ vom 01.06.2005 (BASS 11-11 Nr. 1.1), der zuletzt durch Runderlass vom 28.05.2020 (ABl. NRW. 06/2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Überschrift wird die Angabe „2020/2021“ durch die Angabe „2021/2022“ ersetzt.

    2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:

    „Mit der Verordnung zur Änderung der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG vom 5. Mai 2021, die im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2021 für das Schuljahr 2021/2022 festgesetzt. Die Relationen haben sich im Vergleich zum Schuljahr 2020/2021 nicht geändert.

    Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat. Gegenüber dem Schuljahr 2020/2021 werden die Anrechnungsstunden je Stelle bezogen auf die Grundschulen auf den Wert 0,4 erhöht und damit verdoppelt.“

    3. Nummer 2.3.2 wird wie folgt gefasst:

    „2.3.2 Zur Inanspruchnahme der Regelermäßigung und zur Bewilligung einer zusätzlichen Ermäßigung in besonderen Fällen wird auf den Runderlass vom 14.05.2020 (BASS 21-06 Nr. 1.2) hingewiesen.“

    4. In Nummer 2.4.2 ist in dem zweiten Klammerzusatz die Angabe „1)“ durch die Angabe „1.1 und /Nr. 1.2)“ zu ersetzen.

    5. In Nummer 8.1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

    6. Nummer 9.2.2 wird wie folgt gefasst:

    „9.2.2 Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall, für Vertretungsaufgaben und für besondere Förderaufgaben können allen Schulformen zusätzliche Stellen zugewiesen werden. Diese Stellen werden den Schulaufsichtsbehörden zum Teil auch unter Berücksichtigung eines Schulsozialindexes zugewiesen. Dieser soll auch soweit möglich bei der Bedarfsanerkennung bei den einzelnen Schulen mitberücksichtigt werden.“

    7. Nummer 9.2.3 wird wie folgt gefasst:

    „9.2.3 Zur Integration und Unterstützung interkultureller Schulentwicklung sowie für den muttersprachlichen Unterricht erfolgt die jeweilige Zuweisung der erforderlichen Stellen bedarfsbezogen über die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei der Zuweisung der Stellen für die Integration auf die Schulaufsichtsbehörden und bei der Bedarfsanerkennung bei den einzelnen Schulen wird auch der Schulsozialindex beim Handlungsfeld der Deutschförderung im Regelsystem mitberücksichtigt. Muttersprachlicher Unterricht findet auch in schulformübergreifenden und schulformbezogenen Gruppen statt. Für den muttersprachlichen Unterricht übernehmen die Schulämter gemäß Zuständigkeitsverordnung die Einrichtung der Lerngruppen, die Koordinierung und die Stellenbewirtschaftung.“

    8. In Nummer 9.2.5 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Für das Gemeinsame Lernen an Grundschulen werden im Haushalt ebenfalls Tarifstellen für multiprofessionelle Teams ausgewiesen.“

    9. Nummer 10.2.4 wird wie folgt gefasst:

    „Für die Aufgaben, die Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung im Rahmen des Praxissemesters erfüllen, erhalten beide Einrichtungen für jede Praxissemesterstudierende und jeden Praxissemesterstudierenden jeweils zwei Anrechnungsstunden für das jeweilige Schulhalbjahr.“

    10. In der Anlage wird in der Überschrift die Angabe „2020/2021“ durch die Angabe „2021/2022“ ersetzt.

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2021 in Kraft.

     

    ABl. NRW. 06/21

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