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    Zu BASS 13-33 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
    in den Bildungsgängen des Berufskollegs
    (VVzAPO-BK); Änderung Anlage E

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 19.03.2021 - 311-6.03.01.03-158304

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.06.2000 (BASS 13-33 Nr. 1.2)

    Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage E werden wie folgt geändert:

    1. Als VV zu § 3 wird eingefügt:

    „VV zu § 3

    In der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002) wird der Fachbereich „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ als „Hauswirtschaft“ geführt.“

    2. Als VV zu § 7 wird eingefügt:

    „VV zu § 7

    Im Schuljahr 2020/21 wird auf den Abschlusszeugnissen der Fachschulbildungsgänge mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden nach der Berufsbezeichnung die ergänzende Abschlussbezeichnung entsprechend der nachfolgenden Tabelle aufgenommen:

    Bildungsgang nach

    zusätzliche Abschlussbezeichnung

    § 21 Abs. 2

    (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)

    § 24 Abs. 2

    (Bachelor Professional in Hauswirtschaft)

    § 26

    (Bachelor Professional in Gestaltung)

    § 26c, Fachrichtung
    Technische Informatik

    (Bachelor Professional in Technik)

    § 26c, Fachrichtung
    Wirtschaftsinformatik

    (Bachelor Professional in Wirtschaft)

    § 36

    (Bachelor Professional im Sozialwesen)

    § 38

    (Bachelor Professional in Technik)

    § 42 Abs. 2

    (Bachelor Professional in Wirtschaft)

    Tabelle 1: Ergänzende Abschlussbezeichnung Bachelor Professional“

    Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

     

    ABl. NRW. 04/21

     

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