• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    Mit der Änderung wird die Verlagerung des Beginns des Englischunterrichts von Klasse 1 in Klasse 3 umgesetzt. Im Zuge dessen wird die entsprechende Stundentafel zum Schuljahr 2021/2022 eingeführt. Durch die Verlagerung des Beginns des Englischunterrichts in die Klasse 3, unter Beibehaltung der bislang für den Englischunterricht in der Schuleingangsphase benötigten Stunden, wird in diesen Schuljahren künftig - aufwachsend ab dem Schuljahr 2021/2022 - wichtige Zeit für die individuelle Förderung, insbesondere beim Erwerb der Basiskompetenzen, gewonnen.

    Zu BASS 13-11 Nr. 1.1 19-34 Nr. 1

    Verordnung
    zum Englischunterricht in der Grundschule
    und zur Änderung
    von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
    gemäß § 52 Schulgesetz NRW

    Vom 17. März 2021
    (GV. NRW. 23/2021 S. 307)

    Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

    Artikel 1
    Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule

    Die Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Absatz 4 wird das Wort „schulärztliche“ durch das Wort „amtsärztliche“ ersetzt.

    2. Die Anlage zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

    Artikel 2
    Aufhebung der
    Berufstätigen-Hochschulreifeprüfungsordnung

    Die Berufstätigen-Hochschulreifeprüfungsordnung vom 23. März 1989 (GV. NRW. S. 208), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, wird aufgehoben.

    Artikel 3
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschriften

    (1) Die Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

    (2) Artikel 1 Nummer 2 ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 1 besuchen.

     

    ABl. NRW. 04/21

     

    Anhang zu Artikel 1 Nummer 2

    Anlage

    Stundentafel Grundschule (ab Schuljahr 2021/2022 neu ab Klasse 1)

    Anlage zur Verordnung
    über den Bildungsgang in der Grundschule
    (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)

    Stundentafel

    Unterrichtsfächer

    Gesamtunterrichtszeit

    in Wochenstunden für die

    Schuleingangsphase

    Klasse 3

    25-26

    Klasse 4

    26-27

    1. Jahr:

    21-22

    2. Jahr:

    22-23

    davon

    Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Förderunterricht

    13

    14

    13-14

    14-15

    Kunst, Musik

    3-4

    3-4

    4

    4

    Englisch

    -

    -

    3

    3

    Religionslehre

    2

    2

    2

    2

    Sport

    3

    3

    3

    3

    Der Unterricht ermöglicht während des gesamten Bildungsgangs die Begegnung mit Sprachen.

    Zusätzlich: Muttersprachlicher Unterricht im Umfang von in der Regel 5 Wochenstunden.

    Anmerkung: Von der für die einzelnen Fächer oder Fächergruppen angegebenen Anzahl der Schülerwochenstunden kann die Schule in begründeten Fällen geringfügig abweichen.

    Tabelle 1: Stundentafel Grundschule (ab Schuljahr 2021/2022 neu ab Klasse 1)

     

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2025 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz