• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    Zu BASS 20-03 Nr. 11

    Dritte Verordnung zur Änderung der
    Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

    Vom 17. Dezember 2020
    (GV. NRW. Ausgabe vom 12.01.2021 S. 6)

    Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

    Artikel 1

    Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In der Angabe zu § 4a werden die Wörter „im Jahr 2020“ gestrichen.

    b) In der Angabe zu § 32a werden das Wort „Sonderregelung“ durch das Wort „Sonderregelungen“ und die Wörter „Unterrichtspraktische Prüfungen im Jahr 2020“ durch das Wort „Staatsprüfungen“ ersetzt.

    2. § 4a wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „im Jahr 2020“ gestrichen.

    b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „bei Fristen, die sich auf den Einstellungstermin 1. Mai 2021 beziehen,“ eingefügt.

    3. § 32a wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden das Wort „Sonderregelung“ durch das Wort „Sonderregelungen“ und die Wörter „Unterrichtspraktische Prüfungen im Jahr 2020“ durch das Wort „Staatsprüfungen“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „nach“ durch die Wörter „bis zu“ und die Wörter „2020 bis zum 31. Dezember 2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

    „(5) Vor der Entscheidung über das Nichtbestehen einer Staatsprüfung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 4 bezieht das Prüfungsamt die Bezirksregierung mit ein. Satz 1 gilt für Langzeitbeurteilungen, die bis zum 30. April 2022 erstellt werden.“

    d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

    4. § 51 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 32a“ die Wörter „Absätze 1 bis 4“ eingefügt und die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Juli 2021“ ersetzt.

    b) Folgender Satz wird angefügt: „§ 32 a Absätze 5 und 6 treten am 30. April 2022 außer Kraft.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

     

    ABl. NRW. 01/21

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2025 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz