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    Im Zuge der Umsetzung des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes ist aufgrund eines redaktionellen Versehens die nach europäischem Datenschutz gebotene Streichung des § 120 Absatz 7 Satz 4 - jetzt: § 120 Absatz 9 Satz 3 - unterblieben. Im LABG hat es eine doppelte Zählung des Absatz § 20 Absatz 13 gegeben. Dies wird nun korrigiert.

    Zu BASS 1-1, 1-8

    Gesetz
    zur Änderung des Gesetzes
    zur Errichtung einer Stiftung
    „Stiftung für Hochschulzulassung“
    und zur Änderung
    weiterer Gesetze im Hochschulbereich

    Vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890)

    - Auszug -

    Artikel 4
    Änderung des Schulgesetzes

    § 120 Absatz 9 Satz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a) und Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, wird aufgehoben.

    Artikel 5
    Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

    In § 20 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, wird der bisherige zweite Absatz 13 Absatz 14.

    Artikel 6
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1

     

    ABl. NRW. 10/2020

     


    1 Das Gesetz ist am 23. September 2020 (GV. NRW. 42/2020 S. 890) in Kraft getreten.

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