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    Praxiselemente im Lehramtsstudium

    Regelungen aufgrund der Corona-Krise zu den schulseitigen Anforderungen an die Praxiselemente im Lehramtsstudium

    Zu BASS 20-02 Nr. 20

    Bewältigung der Auswirkungen
    der Covid-19-Pandemie
    im Bereich der Lehrerausbildung
    (Erstes Schulhalbjahr 2020/2021)

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 19.07.2020 - 421/422

    Aufgrund des Bildungssicherungsgesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a) und des § 12 Absatz 6 Lehrerausbildungsgesetz wird der Runderlass zu den schulseitigen Anforderungen an Praxiselemente im Lehramtsstudium im Jahr 2020 vom 05.05.2020 (ABl. NRW. 06/2020 - BASS 20-02 Nr. 20) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft für den Zeitraum ab 12. August 2020 wie folgt neu gefasst:

    1. Ein im Jahr 2020 auf Grund des ruhenden schulischen Unterrichtsbetriebs unterbrochenes Eignungs- und Orientierungspraktikum nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LABG (Blockpraktikum) kann, soweit erforderlich, auch im folgenden Schulhalbjahr beendet werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Praktikumsdauer von 25 Praktikumstagen in der Regel erreicht werden kann. Soweit dies nicht der Fall ist, werden die Hochschulen gebeten zu prüfen, ob die mit dem Praxiselement im Studium verbundenen Kompetenzerwartungen bereits auf der Grundlage der nachgewiesenen Praxiserfahrung erfüllt werden können und auf das Ableisten der noch fehlenden Praktikumstage verzichtet werden kann. Die Schulen bescheinigen in jedem Fall die erbrachten Praktikumstage.

    2. Praxissemester, die im September 2020 aufgenommen werden, umfassen die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LABG vorgesehene Dauer von mindestens fünf Monaten. Es wird davon ausgegangen, dass die vorgesehene Ausbildungszeit im Bereich des Lernorts Schule (§ 8 Lehramtszugangsverordnung) in der Regel erreicht werden kann; dabei sind auch Beteiligungen von Praxissemesterstudierenden an Formen des Unterrichts auf Distanz einzubeziehen. Soweit dies nicht möglich ist, kann im schulpraktischen Teil von den Vorgaben zur Anwesenheitspflicht (§ 8 Absatz 2 Satz 1 LZV i.V.m. Nummer 5 Absatz 8 Satz 2 des Praxiselementeerlasses (Praxiselemente in den lehramtsbezogenen Studiengängen, RdErl. v. 28.06.2012, zuletzt geändert am 08.12.2017 - BASS 20-02 Nr. 20) im Benehmen mit dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung abgewichen werden.

    Die Anforderungen an Umfang und Gestaltung von Unterricht unter Begleitung und Unterrichtsvorhaben (Nummer 5 Absatz 8 Praxiselementeerlass) können an allen Schulen an die jeweiligen schulischen und unterrichtlichen Möglichkeiten angepasst werden; das betrifft auch etwaige Modifikationen bei der Ausrichtung auf die jeweiligen Fächer des Studiums. Ein Bilanz- und Perspektivgespräch (§ 12 Absatz 3 Satz 6 LABG) ist durchzuführen, erforderlichenfalls in verändertem Format. Die Hochschulen werden weiterhin gebeten, für die aktuelle Ausnahmesituation ihre Ordnungen zum Praxissemester und dabei auch die Anforderungen an Anzahl und Ausgestaltung der Studienprojekte zu überprüfen. Bei der abschließenden Feststellung des mit dem Praxissemester verbundenen Kompetenzerwerbs sollte ein großzügiger Maßstab angelegt werden.

    Die im Zusammenhang der Pandemie bestehenden besonderen Regelungen zum Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern gelten in ihrer jeweiligen Fassung weiterhin entsprechend auch für Praktikantinnen und Praktikanten an Schulen.

     

    ABl. NRW. 08/2020

     

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