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    Zu BASS 13-21 Nr. 1.1,
    13-32 Nr. 3.1,
    13-33 Nr. 1.1,
    13-62 Nr. 6.1
    19-11 Nr. 1.1

    Verordnung zur Aufhebung
    der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
    Spätaussiedler-Kolleg
    und zur Änderung
    von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
    gemäß § 52 Schulgesetz NRW

    Vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112)

    Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:

    Artikel 1
    Aufhebung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
    Spätaussiedler-Kolleg

    Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Spätaussiedler-Kolleg vom 28. Mai 1984 (GV. NRW. S. 390), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288, ber. 2008 S. 126) geändert worden ist, wird aufgehoben.

    Artikel 2
    Änderung der Verordnung zur Abschaffung
    der verpflichtenden Abweichungsprüfung im Abitur und
    zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
    gemäß § 52 Schulgesetz NRW

    Artikel 8 der Verordnung zur Abschaffung der verpflichtenden Abweichungsprüfung im Abitur und zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333) wird wie folgt geändert:

    1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

    2. Absatz 2 wird aufgehoben.

    Artikel 3
    Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
    Berufskolleg

    Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 25 werden nach dem Wort „Werbung“ nach einem Zeilenumbruch die Wörter „Werbe- und Mediendesign“ eingefügt.

    2. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 4 wird die Angabe „oder von 480 Stunden (Teilzeitbeschäftigung)“ gestrichen.

    b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

    „Werden einschlägige berufliche Tätigkeiten nach Satz 4 im Wege einer Teilzeitbeschäftigung nachgewiesen, verlängert sich die Gesamtzeit in entsprechendem Umfang.“

    Artikel 4
    Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und
    die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

    Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    „(5) Das neunte Pflichtfach gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortzuführen.“

    2. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 4 werden die Wörter „so stellt die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine neue Aufgabe“ durch die Wörter „legt der Zentrale Abiturausschuss einen neuen Termin für die Prüfung fest“ ersetzt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:

    „Für den neuen Prüfungstermin gelten die Verfahrensvorgaben gemäß § 37 Absatz 4.“

    Artikel 5
    Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
    Sekundarstufe I

    In § 1 Absatz 2 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394) geändert worden ist, werden die Wörter „die Schulleitung“ durch die Wörter „die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.

    Artikel 6
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung1 in Kraft.

     

    ABl. NRW. 02/21

     


    1 Tag der Verkündung ist der 12.02.2021 (GV. NRW. S. 112).

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