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    Praxiselemente im Lehramtsstudium

    Regelungen aufgrund der Corona-Krise zu den schulseitigen Anforderungen an die Praxiselemente im Lehramtsstudium

    Zu BASS 20-02 Nr. 20

    Bewältigung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie im Bereich der Lehrerausbildung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 05.05.2020 - 422

    Vor dem Hintergrund des Bildungssicherungsgesetzes vom 30. April 2020 (GV.NRW. S. 312a) und des neuen § 12 Absatz 6 Lehrerausbildungsgesetz werden zu den schulseitigen Anforderungen an Praxiselemente im Lehramtsstudium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft für das Jahr 2020 folgende Regelungen getroffen:

    1. Ein auf Grund des ruhenden schulischen Unterrichtsbetriebs unterbrochenes Eignungs- und Orientierungspraktikum nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LABG (Blockpraktikum) kann im Jahr 2020, soweit erforderlich, auch im folgenden Schulhalbjahr beendet werden. Vorrangig werden die Hochschulen gebeten zu prüfen, ob die mit dem Praxiselement im Studium verbundenen Kompetenzerwartungen bereits auf der Grundlage der nachgewiesenen Praxiserfahrung erfüllt werden können und auf das Ableisten der noch fehlenden Praktikumstage verzichtet werden kann. Die Schulen bescheinigen in jedem Fall die erbrachten Praktikumstage.

    2. Praxissemester, die im Februar 2020 aufgenommen wurden, umfassen die in § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LABG vorgesehene Dauer von mindestens fünf Monaten, können im Übrigen aber ohne quantitative schulseitige Vorgaben absolviert werden. Insbesondere kann im schulpraktischen Teil von den Vorgaben zur Anwesenheitspflicht (§ 8 Abs. 2 S. 1 LZV i.V.m. Nummer 5 Abs. 8 S. 2 des Praxiselementeerlasses (Praxiselemente in den lehramtsbezogenen Studiengängen, RdErl. v. 28.06.2012 - BASS 20-02 Nr. 20) entsprechend der Dauer des Ruhens von schulischem Unterricht abgewichen werden. Entsprechendes gilt für Anforderungen an Unterricht unter Begleitung und Unterrichtsvorhaben (Nr. 5 Abs. 8 Praxiselementeerlass) sowie die Begleitung von Praxissemesterstudierenden durch die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung. Ein Bilanz- und Perspektivgespräch (§ 12 Abs. 3 Satz 6 LABG) ist durchzuführen, erforderlichenfalls in verändertem Format. Die Hochschulen werden gebeten, für die aktuelle Ausnahmesituation ihre Ordnungen zum Praxissemester und dabei auch die Anforderungen an Anzahl und Ausgestaltung der Studienprojekte zu überprüfen. Bei der abschließenden Feststellung des mit dem Praxissemester verbundenen Kompetenzerwerbs sollte ein großzügiger Maßstab angelegt werden.

     

    ABl. NRW. 06/2020

     

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