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    Änderungen aufgrund der Corona-Krise für den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung im Jahr 2020

    Zu BASS 20-03 Nr. 11

    Verordnung
    zur Änderung der Ordnung
    des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

    Vom 28. April 2020 (GV. NRW. 16a/2020 S. S. 314a)

    Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

    Artikel 1

    Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

    „§ 4a Sonderregelung für Einstellungsanträge im Jahr 2020“.

    b) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

    „§ 32a Sonderregelung für Unterrichtspraktische Prüfungen im Jahr 2020“.

    2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

    „§ 4a
    Sonderregelung
    für Einstellungsanträge im Jahr 2020

    (1) Abweichend von § 4 Absatz 3 können Unterlagen in Einzelfällen auch nach Fristablauf vorgelegt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Verzögerungen wegen des auf Grund der Covid-19-Pandemie eingeschränkten Betriebes von Einrichtungen und Verwaltungen nicht zu vertreten hat. Die fehlenden Unterlagen sind unverzüglich nach Dienstantritt nachzureichen.

    (2) Auf Masterabschlüsse ist Absatz 1 nur dann anwendbar, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits alle erforderlichen Leistungen für den Masterabschluss erfolgreich erbracht hat und die jeweilige Universität dies dem für Schulen zuständigen Ministerium innerhalb der nach § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Frist in elektronischer Form bestätigt. Für Zeugnisse über die Erste Staatsprüfung gilt Satz 1 entsprechend, wobei die Bestätigung durch das Landesprüfungsamt unmittelbar gegenüber der einstellenden Bezirksregierung erfolgt. Das für Schulen zuständige Ministerium kann die festgelegte Frist verlängern.“

    3. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

    „§ 32a
    Sonderregelung
    für Unterrichtspraktische Prüfungen im Jahr 2020

    (1) Unterrichtspraktische Prüfungen, die ab Mai 2020 bis zum Beginn der landesweiten Sommerferien 2020 stattfinden, werden wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in einem veränderten Format durchgeführt. Das für Schulen zuständige Ministerium kann festlegen, dass das veränderte Format aus den in Satz 1 genannten Gründen auch für Unterrichtspraktische Prüfungen vorzusehen ist, die nach den landesweiten Sommerferien 2020 bis zum Ende des Jahres 2020 durchgeführt werden.

    (2) Im Format der veränderten Unterrichtspraktischen Prüfung tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde ein Fachgespräch zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Das Fachgespräch findet auf der Grundlage der Schriftlichen Arbeit (§ 32 Absatz 5) statt und ist so anzulegen, dass die didaktische und methodische Durchführung des geplanten Unterrichts sichtbar wird und komplexe unterrichtliche Situationen in einen Zusammenhang zu sachangemessenen Entscheidungen im Lehrerhandeln gesetzt werden. § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung. An das Fachgespräch schließt das Gespräch nach § 32 Absatz 7 an.

    (3) Nicht bestandene Staatsprüfungen im veränderten Format werden einmalig als nicht durchgeführt bewertet und auf die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten in § 38 Absatz 1 nicht angerechnet. § 38 Absatz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

    (4) In begründeten Ausnahmefällen kann ein Prüfungsausschuss abweichend von den Vorgaben des § 30 Absatz 4 sowie des § 31 Absatz 1 und 2 zusammengesetzt sein, wobei die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses unverändert bleiben soll.

    (5) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Staatsprüfung entsprechend.“

    4. Dem § 51 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „§ 4a und § 32a treten am 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

     

    ABl. NRW. 05/2020

     

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