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    Die VO zu § 96 Absatz 5 SchulG gibt den finanziellen Rahmen vor, um eine angemessene Lernmittelausstattung in den Schulen zu sichern. Die mit Änderungsverordnung vom 16. Juni 2020 festgesetzten Durchschnittsbeträge für Lernmittel sind an die Preissteigerungen der letzten Jahre angepasst worden und gelten mit Wirkung ab dem Schuljahr 2021/2022. Die Durchschnittsbeträge sind als Höchstbeträge angelegt.

    Zu BASS 16-01 Nr. 1

    Zweite Verordnung
    zur Änderung der
    Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz

    Vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 464)

    Auf Grund des § 96 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:

    Artikel 1

    Die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz vom 12. April 2005 (GV. NRW. S. 419, ber. S. 612), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juli 2015 (GV. NRW. S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

    „§ 2
    Allgemein bildende Schulen

    Für die allgemein bildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

    1. Primarstufe

    Grundschule

    bis zu 48 €,

    2. Sekundarstufe I

    Hauptschule, Realschule,
    Gymnasium, Gesamtschule, Sekundarschule

    bis zu 102 €,

    3. Sekundarstufe II

    Gymnasiale Oberstufe

    bis zu 93 €.

    Tabelle 1: Durchschnittsbeträge und Eigenanteil Allgemeinbildende Schulen

    § 3
    Berufskolleg

    (1) Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

    1. Berufsschule

    Fachklassen duales System

    - grundsätzlich

    bis zu 99 €,

    - Stufenausbildung

    bis zu 150 €,

    - neugeordnete Berufe

    bis zu 150 €,

    - Ausbildungsvorbereitung Teilzeit

    bis zu 69 €,

    - Ausbildungsvorbereitung Vollzeit

    bis zu 102 €,

    2. Berufsfachschule

    - einjährig

    bis zu 141 €,

    - zweijährig

    bis zu 213 €,

    - dreijährig

    bis zu 303 €,

    3. Fachoberschule

    bis zu 195 €,

    4. Fachschule

    bis zu 291 €,

    - Aufbaubildungsgang

    bis zu   78 €,

    5. Lehrgänge

    bis zu   78 €.

    Tabelle 2: Durchschnittsbeträge und Eigenanteil: Berufskolleg

    (2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemein bildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 141 Euro festgesetzt.

    § 4
    Orte sonderpädagogischer Förderung

    (1) Für die Förderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

    1. Förderschulkindergarten

    bis zu 30 €,

    2. Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen

    Klassen 1 bis 4

    bis zu 48 €,

    Klassen 5 bis 10

    bis zu 102 €,

    3. Förderschule, Förderschwerpunkt Sprache

    Klassen E und 1 bis 4

    bis zu 48 €,

    Klassen 5 bis 10

    bis zu 102 €,

    4. Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

    Klassen 1 bis 4

    bis zu 48 €,

    Klassen 5 bis 10

    bis zu 102 €,

    5. Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

    Klassen E und 1 bis 4

    bis zu 48 €,

    Klassen 5 bis 10

    bis zu 102 €,

    6. Förderschule, Förderschwerpunkt Sehen

    a) Blinde Schülerinnen und Schüler

    Klassen E und 1 bis 4

    bis zu 150 €,

    Klassen 5 bis 10

    bis zu 354 €,

    b) Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung

    Klassen E und 1 bis 4

    bis zu 66 €,

    Klassen 5 bis 10

    bis zu 195 €,

    7. Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

    bis zu 48 €,

    8. Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

    Klassen E und 1 bis 4

    bis zu 48 €,

    Klassen 5 bis 10

    bis zu 102 €.

    Tabelle 3: Durchschnittsbeträge und Eigenanteil: Förderschulen

    (2) Für

    1. Förderschulen, die im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten,

    2. das Gemeinsame Lernen

    gelten die entsprechenden Durchschnittsbeträge dieser Schulformen. Die Beträge werden für blinde Schülerinnen und Schüler auf das Fünffache, für Schülerinnen und Schüler mit einer Sehbehinderung auf das Dreifache festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.

    (3) Für die Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.

    § 5
    Weiterbildungskollegs

    Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

    1. Abendrealschule

    bis zu 138 €,

    - Vorkurs

    bis zu 48 €,

    2. Abendgymnasium

    bis zu 99 €,

    - Vorkurs

    bis zu 48 €,

    3. Kolleg

    bis zu 138 €,

    - Vorkurs

    bis zu 60 €.“

    Tabelle 4: Durchschnittsbeträge und Eigenanteil: Weiterbildungskollegs

    2. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird die Angabe „44,- €“ durch die Angabe „57 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird die Angabe „17,- €“ durch die Angabe „21 Euro“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge gelten mit Wirkung ab dem Schuljahr 2021/2022.

     

    ABl. NRW. 07/2020

     

     


    1 Tag der Verkündung: 30. Juni 2020 (GV. NRW. 26/2020 S. 464)

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