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    Mit der Änderungsverordnung vom 14. Mai 2020, die im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2020 für das Schuljahr 2020/2021 festgesetzt.

    Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.

    Gegenüber dem Schuljahr 2019/2020 enthält die VO zu § 93 Abs. 2 SchulG keine Änderungen.
    (Vorbemerkung der AVO-RL 2020/2021)

    Zu BASS 11-11 Nr. 1

    Verordnung zur Änderung
    der Verordnung zur Ausführung
    des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
    für das Schuljahr 2020/2021

    Vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. 2020 S. 349)

    Auf Grund des § 93 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:

    Artikel 1

    Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Mai 2019 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 10 eingefügt:

     „§ 8
    Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“

    (1) Die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts

    1. Grundschule

    21,95

    2. Hauptschule

    17,86

    3. Realschule

    20,19

    4. Sekundarschule

    16,27

    5. Gymnasium

     

    a) Sekundarstufe I (G 8)

    19,17

    b) Sekundarstufe I (G 9)

    19,87

    c) Sekundarstufe II

    12,70

    6. Gesamtschule

     

    a) Sekundarstufe I

    18,63

    b) Sekundarstufe II

    12,70

    7. Berufskolleg

     

    a) Bildungsgänge der Berufsschule

     

    aa) Fachklassen des dualen Systems,
    einfachqualifizierend

     

    Vollzeit

    16,18

    Teilzeit

    41,64

    bb) Fachklassen des dualen Systems,
    doppelqualifizierend

     

    Vollzeit

    14,34

    Teilzeit

    38,37

    cc) Ausbildungsvorbereitung

     

    Vollzeit

    16,18

    Teilzeit

    41,64

    dd) Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung

    31,60

    b) Bildungsgänge der Berufsfachschule

     

    aa) einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: Hauptschulabschluss)

    16,18

    bb) einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: Hauptschulabschluss nach Klasse 10)

    16,18

    cc) zweijährig, berufliche Kenntnisse
    und Fachhochschulreife

    16,18

    dd) zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

    14,34

    in dreijähriger Teilzeitform

    27,28

    in vierjähriger Teilzeitform

    38,37

    ee) zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))

    16,18

    ff) dreijährig, berufliche Kenntnisse
    und allgemeine Hochschulreife

    14,34

    gg) dreijährig, dreieinhalbjährig und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife

    14,34

    c) Bildungsgänge der Fachoberschule

     

    aa) einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

    14,34

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

    in dreijähriger Teilzeitform

    41,64

    bb) zweijährig, berufliche Kenntnisse
    und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

     

    Klasse 11

    41,64

    Klasse 12 Vollzeit

    14,34

    cc) einjährig, berufliche Kenntnisse
    und allgemeine Hochschulreife (FOS)

    14,34

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

    d) Bildungsgänge der Fachschule

     

    aa) Vollzeit

    16,18

    bb) Teilzeit

    38,37

    cc) Dreijährige Fachschule

    27,28

    e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.

     

    8. Förderschulen

     

    a) Förderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache)

    9,92

    b) Förderschwerpunkt Sehen (Blinde)

    5,89

    c) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
    (Gehörlose)

    5,89

    d) Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

    6,14

    e) Förderschwerpunkt Körperliche und motorische
    Entwicklung

    5,89

    f) Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte)

    7,83

    g) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige)

    7,83

    h) Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (außer Emotionale und soziale Entwicklung)

    4,17

    9. Schule für Kranke

    5,89

    10. Weiterbildungskolleg

     

    a) Abendrealschule

     

    aa) Vollbeleger

    22,77

    bb) Teilbeleger

    35,00

    b) Abendgymnasium

     

    aa) Vollbeleger

    18,18

    bb) Teilbeleger

    41,90

    c) Kolleg

     

    aa) Vollbeleger

    12,55

    bb) Teilbeleger

    29,96.

    Tabelle 1: Relationen Schülerinnen und Schüler je Stelle 2020/21

    (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Schulen für Kranke, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

    § 9
    Unterrichtsmehrbedarf

    (1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 Prozent und für die übrigen Förderschulen und die Schulen für Kranke in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen. Für die Berechnung des Ganztagsstellenzuschlags an den Förderschulen ist zusätzlich der Unterrichtsmehrbedarf nach Absatz 2 Nummer 12 zu berücksichtigen.

    (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:

    1. für besondere Unterrichtsangebote,

    2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,

    3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,

    4. zur vorübergehenden Absicherung der Personalressource für kleine Schulen in Auflösung,

    5. für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,

    6. für die Ganztagsförderung in Hauptschulen und Förderschulen in der Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in Höhe von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl,

    7. für die sonderpädagogische Förderung an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Lehrkräfte anderer Lehrämter),

    8. für multiprofessionelle Teams und zur Unterstützung der Inklusion (Lern- und Entwicklungsstörungen) an Berufskollegs,

    9. für die Inklusion an Berufskollegs außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen,

    10. für multiprofessionelle Teams zur Begleitung der Beschulung zugewanderter Jugendlicher an Berufskollegs,

    11. für Lehrkräfte für Sonderpädagogik in der Grundschule,

    12. für die Förderung der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (Mehrbedarf I) sowie mit einer besonderen Ausprägung des Förderschwerpunkts Emotionale und soziale Entwicklung (Mehrbedarf II).

    § 10
    Ausgleichsbedarf

    (1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für:

    1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule,

    2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind,

    3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.

    (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, für Medienberatung und Datenschutz, für Ansprechpersonen für LOGINEO NRW, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Lehrerausbildungsgesetz, für Curriculumentwicklung, für Aufgaben der inneren Schulentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, für die flächendeckende Unterrichtsausfallerhebung, zur Unterstützung des Inklusionsprozesses, für die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und für die Prävention und Intervention gegen Antisemitismus, Rechtsextremismus und Linksextremismus, Salafismus.“

    2. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

     

    ABl. NRW. 06/2020

     

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