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    Die nachstehende Änderungsverordnung wird als Auszug nur soweit veröffentlicht, als er die Vorschriften für Schulämter bzw. Schulverwaltung betrifft. Die komplette Verordnung finden Sie unter (GV. NRW. 2019 S. 879).

    Die digitale BASS-Fassung der MeldDÜV wird entsprechend des Inkrafttretens der Änderungen aktualisiert!

    Zu BASS 12-51 Nr. 3

    Verordnung
    zur Änderung der
    Meldedatenübermittlungsverordnung

    Vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879)

     - Auszug -

    Auf Grund des § 11 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2015 (GV. NRW. S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

    Artikel 1

    Die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) wird wie folgt geändert:

    1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Stand der Technik gesicherten“ gestrichen.

    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Bei Versendung der Daten ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.05.2018, S. 2) sowie § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und übermittelt werden.“

    2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt und nach dem Wort „Daten“ wird das Wort „übermitteln“ gestrichen.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt und nach dem Wort „Daten“ wird das Wort „übermitteln“ gestrichen.

    11. § 11 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

    b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

    c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

     „7. Grund des Abrufs.“.

    12. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 10 durch die folgenden Nummern 1 bis 11 ersetzt:

     

    Blattnummer des
    DSMeld (Datenblatt)

    1. Familienname

    0101 bis 0102,

    2. frühere Namen

    0201 bis 0206, 0303, 0304,

    3. Vornamen

    0301, 0302,

    4. Geschlecht

    0701,

    5. Doktorgrad

    0401,

    6. Ordensnamen, Künstlernamen

    0501, 0502,

    7. Geburtsdatum und -ort

    0601 bis 0606,

    8. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift

    1200 bis 1213a,
    1232,1233,

    9. Tag des Ein- und Auszugs

    1301, 1306,

    10. Sterbedatum und Sterbeort

    1901, 1904, 1905 und

    11. zur Vermeidung der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person im Sinne von § 41 des Bundesmeldegesetzes wird zusätzlich übermittelt: bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

    1801a.

    Tabelle 1: Datenübermittlung (einfache Behördenauskunft)

    b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 12 durch die folgenden Nummern 1 bis 13 ersetzt:

     

    Blattnummer des
    DSMeld (Datenblatt)

    1. Ehename, Lebenspartnerschaftsname

    0103, 0103a, 0105, 0105a,

    2. Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht

    0001, 0902 bis 0907a,

    0915 bis 0917,

    1200 bis 1213a, 1801a,

    3. derzeitige Staatsangehörigkeiten

    1001,

    4. Religionszugehörigkeit

    1101, 1104,

    5. frühere Anschriften

    1201 bis 1233,

    6. Umzugsdaten

    1301 bis 1314,

    7. Familienstand

    1401 bis 1409,

    8. Ehegatte: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht

    1501 bis 1516,
    1200 bis 1213a,
    1232,1233,

    9. Lebenspartner: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geschlecht

    1517 bis 1524,
    1200 bis 1213a,
    1232, 1233, 1801a,

    10. Daten zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Sterbedatum

    1200 bis 1213, 1601 bis 1605, 1801a,

    11. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des Vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers

    1701 bis 1709, 2301, 2302,

    12. waffenrechtliche Erlaubnis

    2601 bis 2604 und

    13. sprengstoffrechtliche Erlaubnis

    2801, 2802.

    Tabelle 2: Zusätzliche Daten gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Bundesmeldegesetz

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

    „(2a) Zur Ermittlung von Tatverdächtigen und zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen für Kinder dürfen als Auswahldaten die in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a bis d des Bundesmeldegesetzes verwenden.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 10 bis 17 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1

     

     


    1 Tag der Verkündung ist der 14.12.2019.

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