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    Zu BASS 21-22 Nr. 3

    Prüfungsvergütung bei Externenprüfung;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 07.08.2019 - 214-1.12.03-1127

    Bezug:

    RdErl. d. Kultusministeriums „Prüfungsvergütung bei Externenprüfungen“ vom 10.06.1981 (BASS 21-22 Nr. 3)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. In der Nummer 1.1 wird die Angabe „137,00 €“ ersetzt durch „178,00 €“.

    2. In der Nummer 1.2 wird die Angabe „69,00 €“ ersetzt durch „90,00 €“.

    3. In der Nummer 1.3 wird die Angabe „57,00 €“ ersetzt durch „74,00 €“.

    4. In der Nummer 1.4 wird die Angabe „114,00 €“ ersetzt durch „148,00 €“.

    5. In der Nummer 1.5 wird die Angabe „114,00 €“ ersetzt durch „148,00 €“.

    6. Die Nummer 1.6 wird neu gefasst: „bei Prüfungen in berufsbildenden Bildungsgängen, die den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) vermitteln 90,00 €“

    7. Die Nummer 1.7 wird aufgehoben.

    8. Die Nummer 1.8 wird Nummer 1.7.

    9. Satz 2 der Nummer 1.7 wird neu gefasst: „Als Prüfungen in diesem Sinne gelten auch die Sprachfeststellungsprüfungen in der Amtssprache des Herkunftslandes anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen.“

    10. In der Nummer 2.11 wird die Angabe „13,00 €“ ersetzt durch „17,00 €“.

    11. In der Nummer 2.12 wird die Angabe „17,00 €“ ersetzt durch „22,00 €“.

    12. In der Nummer 2.21 wird die Angabe „10,00 €“ ersetzt durch „13,00 €“.

    13. In der Nummer 2.22 wird die Angabe „13,00 €“ ersetzt durch „17,00 €“.

    14. In der Nummer 2.31 wird die Angabe „8,00 €“ ersetzt durch „10,00 €“.

    15. In der Nummer 2.32 wird die Angabe „12,00 €“ ersetzt durch „16,00 €“.

    16. In der Nummer 2.41 wird die Angabe „12,00 €“ ersetzt durch „16,00 €“.

    17. In der Nummer 2.42 wird die Angabe „15,00 €“ ersetzt durch „20,00 €“.

    18. Nummer 2.6 wird neu gefasst: „Prüfungen in berufsbildenden Bildungsgängen, die den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) vermitteln, wie Nummer 2.21 und 2.22.“

    19. Die Nummer 2.7 wird aufgehoben. Aus Nummer 2.8 wird Nummer 2.7. Aus Nummer 2.9 wird Nummer 2.8.

    20. In der Nummer 4 wird die Angabe „Kapitel 05 020 Titel 42730“ durch die Angabe „Kapitel 05 300 Titel 427 30 und 427 40“ ersetzt.

    21. Der Bezugserlass tritt rückwirkend zum 01.08.2019 in Kraft.

     

    ABl. NRW. 08/19

     

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