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    Zu BASS 21-21 Nr. 11

    Haustarife an Waldorfschulen
    und Refinanzierung;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 24.10.2018 - 224-2.02.02.02-145711

    Bezug:

    Haustarife an Waldorfschulen und Refinanzierung - RdErl. d. Kultusministeriums v. 26.07.1994 (BASS 21-21 Nr. 11)

    1. Der bisherige Titel „Haustarife an Waldorfschulen und Refinanzierung“ wird ersetzt durch den Titel „Sonderregelungen für Waldorfschulen - Haustarif und Refinanzierung sowie Eingruppierung von Waldorf-Klassenlehrern“.

    2. Nach Nummer 2.4 wird eingefügt:

    „3 Eingruppierung von Lehrkräften an Waldorfschulen

    Die Personalkosten für Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen mit entsprechend erworbener Qualifikation an einer Einrichtung des Bundes der Freien Waldorfschulen werden mindestens auf der Grundlage der Entgeltgruppe 10 TV-L bezuschusst. Die als Grundlage dienende Eingruppierung dieser Lehrkräfte erfolgt somit ggf. übertariflich nach Abschnitt 2 Nummer 3 TVEntgO-L.

    Für den Fall, dass die Lehrkräfte neben dieser Qualifikation Ausbildungskriterien erfüllen, die nach dem TVEntgO-L zu einer höheren Entgeltgruppe führen (z.B. abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium - Master -), erfolgt die Bezuschussung der Personalkosten auf der Grundlage der höheren Entgeltgruppe.“.

     

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