Zu BASS 19-11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs; Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 13.07.2018 - 522-6.03.19.03.01-146064
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 21.03.2000 (BASS 19-11 Nr. 1.2), zuletzt geändert durch RdErl. vom 22.05.2018 (ABl. NRW. 06/18 S. 42)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In VV 31 zu § 31 APO-WbK wird folgende VV 31.5 angefügt:
„31.5 Für die Zeugnisse werden die Muster nach Anlage 1 entsprechend verwendet.“
2. Die VV 65 zu § 65 APO-WbK wird aufgehoben.
3. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a) In der Anlage 3 - Seite 1 erhält der Text im unteren Abschnitt folgende Fassung:
„Dem Zeugnis liegen zugrunde:
Abendgymnasium2 |
| Kolleg2 |
- Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung), |
| - Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung), |
- Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils geltenden Fassung), | ||
- Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife und Vereinbarungen über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung, | ||
- Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (BASS 19-11 Nr. 1.1) in der jeweils geltenden Fassung.“ | ||
b) In der Anlage 4 - Seite 1 erhält der Text im unteren Abschnitt folgende Fassung:
„Der Bescheinigung liegen zugrunde:
- Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils geltenden Fassung),
- die Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien/der Kollegs2 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung),
- die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (BASS 19-11 Nr. 1.1) in der jeweils geltenden Fassung.“
ABl. NRW. 07-08/2018 S. 57