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    Zu BASS 19-11 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs; Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 13.07.2018 - 522-6.03.19.03.01-146064

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 21.03.2000 (BASS 19-11 Nr. 1.2), zuletzt geändert durch RdErl. vom 22.05.2018 (ABl. NRW. 06/18 S. 42)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. In VV 31 zu § 31 APO-WbK wird folgende VV 31.5 angefügt:

    „31.5 Für die Zeugnisse werden die Muster nach Anlage 1 entsprechend verwendet.“

    2. Die VV 65 zu § 65 APO-WbK wird aufgehoben.

    3. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

    a) In der Anlage 3 - Seite 1 erhält der Text im unteren Abschnitt folgende Fassung:

     „Dem Zeugnis liegen zugrunde:

     Abendgymnasium2

     

    Kolleg2

    - Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung),

     

    - Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung),

    - Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils geltenden Fassung),

    - Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife und Vereinbarungen über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung,

    - Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (BASS 19-11 Nr. 1.1) in der jeweils geltenden Fassung.“

    b) In der Anlage 4 - Seite 1 erhält der Text im unteren Abschnitt folgende Fassung:

    „Der Bescheinigung liegen zugrunde:

    - Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils geltenden Fassung),

    - die Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien/der Kollegs2 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung),

    - die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (BASS 19-11 Nr. 1.1) in der jeweils geltenden Fassung.“

     

    ABl. NRW. 07-08/2018 S. 57

     

     

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