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    Zu BASS 11-11 Nr. 1.1

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung
    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;
    Änderung für das Schuljahr 2018/2019

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 06.07.2018 - 225.2.02.02.02/93-143959/18

    Bezug:

    RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 01.06.2005 (BASS 11-11 Nr. 1.1)

    Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2018/2019 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:

    1 In der Überschrift wird die Angabe „2017/2018“ durch die Angabe „2018/2019“ ersetzt.

    2 Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:

    „Mit der Änderungsverordnung vom 21. Juni 2018, die im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2018 für das Schuljahr 2018/2019 festgesetzt.

    Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.

    Mit der Änderungsverordnung wird in der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule die sukzessive Absenkung des Klassenfrequenzrichtwerts auf 27 sowie der Bandbreite zur Klassenbildung auf 25 bis 29 Schülerinnen und Schüler auf die Klassen 5 bis 9 ausgeweitet. In der Sekundarschule erstreckt sich die Obergrenze der Bandbreite von 29 Schülerinnen und Schülern ebenfalls bis zur Klasse 9.

    Das Instrument der Flexibilisierung nach § 2 Absatz 4 wird konkretisiert. Der Lehrerstellenbedarf der Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen wird ab dem Haushaltsjahr 2018 (Schuljahr 2018/2019) nach der geltenden Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ sowie der entsprechenden Mehrbedarfe und Ganztagszuschläge im Haushalt veranschlagt. Die Ressource für die sonderpädagogische Unterstützung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen an allgemeinen Schulen wird nicht mehr als „Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen“, sondern als „Stellenkontingent Inklusion für Lern- und Entwicklungsstörungen (allgemeine Schule)“ ausgewiesen (§ 9 Absatz 2 Nummer 7). Für die Förderung der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (Mehrbedarf l) sowie mit einer besonderen Ausprägung des Förderschwerpunktes Emotionale und soziale Entwicklung (Mehrbedarf II) wird der Unterrichtsmehrbedarf in § 9 Absatz 2 in der neuen Nummer 13 aufgeführt.“

    3 Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Die Vorschrift dient der Flexibilisierung bei der Erteilung des Unterrichts, wenn der Unterricht nicht gleichmäßig über einen bestimmten Zeitraum erteilt werden kann.“

    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

    „Es kann sich sowohl um im Vorfeld bekannte Umstände (z.B. Erteilung von Blockunterricht) als auch um ungeplante Ereignisse handeln.“

    c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

    d) Satz 4 wird Satz 5 und das Wort „vorübergehend“ gestrichen.

    e) Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 6 bis 8.

    4 In Nummer 2.4.2 Satz 2 werden die Wörter „im Schuljahresverlauf“ gestrichen.

    5 In Nummer 5.1.1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nummer 7 und 8“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummern 7, 8 und 13“ ersetzt.

    6 In Nummer 7.3.4 Sätze 1 und 2 werden die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ durch die Wörter „für das Schulwesen zuständige Ministerium“ ersetzt.

    7 In Nummer 8.1 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

    8 Nummer 8.4 erhält folgende Fassung:

    „Für die intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 AO-SF im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung können zusätzliche Ressourcen aus dem Unterrichtsmehrbedarf nach § 9 Absatz 2 Nummern 7 und 13 bereitgestellt werden.“

    9 Nach Nummer 10.2.4 wird folgende Nummer 10.2.5 angefügt:

    „Die teilnehmenden Schulen erhalten zur Kompensation des mit der flächendeckenden Unterrichtsausfallstatistik und der Detailerhebung verbundenen Aufwands jeweils eine Entlastungsstunde.“

    Die Anlage erhält folgende Fassung: (s. Anlage)

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2018 in Kraft.

     

    Anlage

    Relationen „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten (Schuljahr 2018/2019)

     

    Relation
    „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

    -richtwert

    -höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Grundschule

     

    21,95

    Es gelten die Regelungen des § 6a Abs. 1.

    Weiterführende Schulen

     

     

     

     

    Hauptschule

    Klassen 5 bis 10

    17,86

    24

    18 - 30

    Realschule

    Klassen 5 bis 9

    20,94

    27

    25 - 29

     

    Klasse 10

    20,94

    28

    26 - 30

    Sekundarschule

    Klassen 5 bis 9

    16,27

    25

    20 - 29

     

    Klasse 10

    16,27

    25

    20 - 30

    Gymnasium

    Sekundarstufe I

     

     

     

     

     

    Klassen 5 bis 9

    19,88

    27

    25 - 29

     

    Sekundarstufe II

    12,70

    19,51

     

    Gesamtschule

    Sekundarstufe I

     

     

     

     

     

    Klassen 5 bis 9

    19,32

    27

    25 - 29

     

     

    Klasse 10

    19,32

    28

    26 - 30

     

    Sekundarstufe II

    12,70

    19,51

     

    Berufskolleg

     

     

     

     

    Bildungsgänge der Berufsschule

     

     

     

     

     

     

    Fachklassen des dualen Systems,

     

    22

    31

     

    einfachqualifizierend

     

     

     

    Vollzeit

    16,18

     

     

    Teilzeit

    41,64

     

    Fachklassen des dualen Systems,

     

     

    doppelqualifizierend

     

     

     

    Vollzeit

    14,34

     

     

    Teilzeit

    38,37

     

    Ausbildungsvorbereitung

     

     

     

    Vollzeit

    16,18

     

     

    Teilzeit

    41,64

     

    Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO

    31,60

    16

    22

    Bildungsgänge der Berufsfachschule

     

     

     

     

     

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss)

    16,18

    22

    31

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: Hauptschulabschluss nach Klasse 10)

    16,18

     

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

    16,18

     

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

    14,34

     

    in dreijähriger Teilzeitform

    27,28

     

    in vierjähriger Teilzeitform

    38,37

     

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))

    16,18

     

    drei- und dreieinhalbjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife

    14,34

     

    dreijährig, berufliche Kenntnisse
    und allgemeine Hochschulreife

    14,34

    19,51

     

     

    dreieinhalb- und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht
    und allgemeine Hochschulreife

    14,34

    Bildungsgänge der Fachoberschule

     

     

     

     

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

    14,34

    22

    31

     

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

     

    in dreijähriger Teilzeitform

    41,64

     

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

     

     

     

    Klasse 11

    41,64

     

     

    Klasse 12 Vollzeit

    14,34

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife (FOS 13)

    14,34

     

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

    Bildungsgänge der Fachschule

     

     

     

     

     

     

    Vollzeit

    16,18

    22

    31

     

    Teilzeit

    38,37

     

    Dreijährige Fachschule

    27,28

    Berufskolleg bei fachpraktischer Unterweisung

    Aufteilung der Stellen

     

     

     

    Berufsfachschule

    Theorieunterricht

    2

    28

    31

     

    fachpraktische
    Unterweisung

    1

    14

    16

     

    Berufsschule
    (Ausbildungsvorbereitung)

    Theorieunterricht

    1

    26

    29

     

    fachpraktische
    Unterweisung

    1

    13

    15

    Sonderpädagogische Förderung

    Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre)

     

     

     

     

    Hör- und sehgeschädigte Kinder

    16,66

    entfällt

    entfällt

    Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre)

     

     

     

     

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Sehen (Blinde)

    4,17

    entfällt

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Sehen (Blinde)

    6,14

    entfällt

    entfällt

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte)

    6,25

    entfällt

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte)

    8,22

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (allgemein bildend)

     

     

     

     

     

    Lern- und Entwicklungsstörungen:

     

     

     

    Lernen

    9,92

     

    14

    19

     

    Emotionale und soziale Entwicklung

    13

    17

     

    Sprache

    13

    17

     

    Geistige Entwicklung

    6,14

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Körperliche und motorische Entwicklung,
    Sehen (Blinde)

    5,89

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte)

    7,83

    11

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 15 AO-SF (außer Emotionale und soziale Entwicklung)

    4,17

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (berufsbildend)

     

     

     

     

     

     

    Lernen

    Vollzeit

    10,47

    16

    22

     

     

    Teilzeit

    31,60

    16

    22

     

    Hören und Kommunikation
    (Berufskolleg für Hörgeschädigte),
    Sehen (Berufskolleg für Sehgeschädigte)

     

     

     

     

     

    Vollzeit

    4,17

    entfällt

    entfällt

     

     

    Teilzeit

    13,33

    entfällt

    entfällt

     

    Geistige Entwicklung,
    Körperliche und motorische Entwicklung:
    Förderklassen

     

     

     

     

     

    Vollzeit

    6,14

    10

    13

     

     

    Teilzeit

    17,49

    10

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte), Sprache:
    Förderklassen

     

     

     

     

     

    Vollzeit

    7,83

    11

    14

     

     

    Teilzeit

    18,74

    11

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und
    Schüler gem. § 15 AO-SF

     

     

     

     

     

    Vollzeit

    4,17

    entfällt

    entfällt

     

     

    Teilzeit

    13,33

    entfällt

    entfällt

    Schule für Kranke

     

     

     

     

     

     

    allgemein bildend

    5,89

    entfällt

    entfällt

     

    berufsbildend

     

     

     

     

     

    Vollzeit

    6,14

    10

    13

     

     

    Teilzeit

    17,49

    10

    13

    Weiterbildungskolleg

     

    Vollbeleger

    Teilbeleger

     

    Vorkurse: 30

     

    Abendrealschule

    22,77

    35,00

     

     

     

    Abendgymnasium

    18,18

    41,90

    20

    25

     

    Kolleg

    12,55

    29,96

     

     

    Tabelle 1: Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten

     


    ABl. NRW. 07-08/2018 S. 42


    1 zu erreichender Durchschnittswert

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