• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    Zu BASS 10-32 Nr. 66

    Vertretungserlass NRW

    Gemeinsamer Runderlass d. Ministerpräsidenten,
    d. Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration,
    d. Ministeriums des Innern,
    des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie,
    d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
    d. Ministeriums für Schule und Bildung,
    d. Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums für Verkehr,
    d. Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz,
    d. Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
    und
    d. Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
    über die
    Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens
    durch seine Dienststellen
    v. 28.02.2018 (MBl. NRW. S. 128)

    - Auszug -

    Abschnitt 1
    Anwendungsbereich

    1.1 In diesem Gemeinsamen Runderlass regeln der Ministerpräsident und die oben genannten Ministerien auf der Grundlage ihrer jeweiligen Ressortkompetenz gemäß Art. 55 Absatz 2 der Landesverfassung, welche Behörden und Einrichtungen (im Folgenden Dienststellen genannt) zur Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen berufen sind, wenn dieses am allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt.

    1.3 Der Erlass befasst sich ausschließlich mit der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen. Wird eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts - z.B. die Bundesrepublik Deutschland - vertreten, so richtet sich die Vertretung nach deren Vorgaben.

    1.4 Soweit die Befugnis zur Vertretung des Landes durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt ist, gehen diese Bestimmungen der hier getroffenen Vertretungsregelung vor; im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Erlasses Anwendung.

    1.5 Der Erlass gilt für alle Dienststellen der Landesverwaltung ...

    Abschnitt 2
    Vertretung in gerichtlichen Verfahren

    7 Ministerium für Schule und Bildung

    7.1 In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

    das Ministerium für Schule und Bildung,
    soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

    die Bezirksregierungen als obere Schulaufsichtsbehörden
    im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes
    sowie für die Staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,

    die Bezirksregierung Köln
    für das Haus für Lehrerfortbildung in Kronenburg für dessen Zuständigkeitsbereich,

    die Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden,

    das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen,

    das Landesamt für Besoldung und Versorgung
    in den Fällen des § 111 Absatz 2 Satz 2 Schulgesetz NRW,

    die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule
    des Landes Nordrhein-Westfalen

    jeweils für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich

    und

    die Schulen in Angelegenheiten nach § 3 Absatz 1 Schulgesetz NRW.

    7.2 Die Schulen können in Angelegenheiten nach § 3 Absatz 1 Schulgesetz NRW auch einen Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit der Prozessvertretung im Sinne der jeweiligen Prozessordnung betrauen. Die Schulaufsichtsbehörde kann sich im Einzelfall vorbehalten, vor den Gerichten neben der vertretungsberechtigten Schule aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann darüber hinaus in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, die gerichtliche Vertretung der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen selbst übernehmen.

    7.3 Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen. In den Fällen der Übertragung der Vertretung auf eine andere als die zuständige Stelle kann sich das Ministerium darüber hinaus vorbehalten, vor den Gerichten neben der beauftragten Dienststelle aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen.

    Abschnitt 3
    Vertretung in sonstigen Fällen

    12.1 Vertretung in Verwaltungsverfahren

    In Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Land als Beteiligter durch die jeweilige im zweiten Abschnitt benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.

    12.3 Rechtsgeschäftliche Vertretung

    Rechtsgeschäftlich wird das Land durch die jeweilige im zweiten Abschnitt benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die zu regelnde Angelegenheit gehört.

    12.4 Vertretung bei Strafanträgen

    Die jeweils betroffene Dienststelle ist zur Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer gegen das Land gerichteten Straftat erforderlich sind, befugt.

    12.5 Sonderregelungen

    In Einzelfällen bestimmt das jeweils zuständige Fachministerium, welche Dienststelle zur Vertretung des Landes berufen ist. Das jeweils zuständige Fachministerium kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln oder sie jederzeit selbst übernehmen.

    12.6 Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses

    Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Dienststelle zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet:

    „Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch … (Bezeichnung der vertretenden Dienststelle), diese(s) vertreten durch … (Bezeichnung der Dienststellenleitung)“.

    Abschnitt 4
    Verfahren

    13.1 Aufgaben und Verfahren nicht vertretungsbefugter Dienststellen

    13.1.1 Dienststellen, die in Angelegenheiten ihres im zweiten Abschnitt genannten Zuständigkeitsbereichs nicht zur Vertretung befugt sind, leiten den Vorgang der vertretungsbefugten Dienststelle so rechtzeitig zu, dass Nachteile für das Land (zum Beispiel Rechtsverlust infolge Fristversäumung oder Verjährung, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse) vermieden werden. Der Vorgang ist der vertretungsbefugten Dienststelle mit einer Stellungnahme zuzuleiten.

    13.1.2 Wird an eine gemäß Abschnitt 2 zur Vertretung nicht befugte Dienststelle zugestellt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich der zustellenden oder die Zustellung betreibenden Stelle zurückzusenden und hierbei - soweit zweifelsfrei feststellbar - die zur Vertretung berufene Dienststelle anzugeben.

    13.2 Aufgaben vertretungsbefugter Dienststellen

    13.2.1 Die vertretungsbefugten Dienststellen entscheiden über die Behandlung der jeweiligen Angelegenheit grundsätzlich in eigener Verantwortung.

    13.2.2 In Angelegenheiten von grundsätzlicher, erheblicher finanzieller oder politischer Bedeutung ist dem jeweiligen Fachministerium auf dem Dienstweg zu berichten. Im Rahmen der Vertretung in gerichtlichen Verfahren ist ferner zu berichten, wenn ein Verfahren vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder in Betracht kommt.

    Die Berichte sind - unbeschadet der Verantwortung für die Einhaltung von Terminen und Fristen - so rechtzeitig zu erstatten, dass eine Übernahme der Vertretungsbefugnis gemäß Nummer 12.5 oder die Erteilung von Weisungen für die Bearbeitung möglich ist.

     

    ABl. NRW. 05/2018 S. 32

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2025 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz