Islamischer Religionsunterricht wird jetzt auch am Berufskolleg erteilt. |
Zu BASS 12-05 Nr. 8
Islamischer Religionsunterricht; Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 24.03.2018 - 321-6.08.04.03-143529
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 17.02.2012 (BASS 12.05 Nr. 8)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„Für Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens wird ab dem Schuljahr 2012/2013 der islamische Religionsunterricht zunächst für die Klassen 1 bis 4, ab dem Schuljahr 2013/2014 für die Klassen 5 bis 10, ab dem Schuljahr 2016/2017 für die gymnasiale Oberstufe der Gymnasien/Gesamtschulen sowie ab dem Schuljahr 2018/2019 für die Berufskollegs schrittweise eingeführt. In der einzelnen Schule der Primarstufe und der Sekundarstufe I und II ist Religionsunterricht grundsätzlich einzurichten und zu erteilen, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dieses Bekenntnisses teilnehmen und die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeinen Regelungen zur Bildung von Kursen in der gymnasialen Oberstufe bleiben unberührt.“
2. In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „grundsätzlich“ gestrichen.
3. Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„Der islamische Religionsunterricht wird auf der Grundlage der gültigen Lehrpläne und Bildungspläne für den „Islamischen Religionsunterricht“ erteilt.
4. Die Nummer 6 wird wie folgt geändert: Das Wort „Weiterbildung“ wird durch „Bildung“ ersetzt.
ABl. NRW. 05/2018 S. 33