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    Lehramt für sonderpädagogische Förderung

    Aufgrund des gestiegenen Bedarfs an Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung wurden an den Hochschulen ab 2018 erneut zusätzliche Studienmöglichkeiten für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung geschaffen.
    Zusätzliche Einstellungen in den Schuldienst ermöglicht dies allerdings erst im Abstand einiger Jahre.
    Die 2012 zur Deckung des kurzfristigen Lehrkräftebedarfs geschaffene und zeitlich begrenzte Ausbildungsmaßnahme zum berufsbegleitenden Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung wird daher mit der nachstehenden Verordnung zunächst bis Ende 2018 verlängert. Parallel dazu wird eine Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes angestrebt, die eine weitere Verlängerung der Ausbildungsmaßnahme bis 2023 ermöglichen soll.

    Zu BASS 20-03 Nr. 22

    Verordnung
    zur Änderung der Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts
    für sonderpädagogische Förderung

    Vom 7. Februar 2018
    (GV. NRW. S. 105)

    Auf Grund des § 20 Absatz 10 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

    Artikel 1

    Die Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung vom 20. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 4), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „bis 2018“ gestrichen.

    2. In § 18 Satz 2 wird die Angabe „15. Februar 2018“ durch die Angabe „31. Dezember 2018“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung1 in Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 03/2018 S. 38

     


    1 Die Verordnung ist am 15.02.2018 (GV. NRW. 06/18 S. 105) in Kraft getreten.

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