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    Zu BASS 11-02

    Verordnung
    zur Förderung kommunaler Aufwendungen
    für die schulische Inklusion

    Vom 24. Januar 2018
    (GV. NRW. S. 90)

    Auf Grund des § 1 Absatz 8 Satz 2 und des § 2 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

    § 1

    (1) In den Schuljahren 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 beträgt die Höhe der jährlichen Leistungen des Landes für den Belastungsausgleich nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404), das durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) geändert worden ist, 20 Millionen Euro und für die Inklusionspauschale nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion 40 Millionen Euro.

    (2) Von den Mitteln für den Belastungsausgleich werden jährlich 19 Millionen Euro nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion und 1 Million Euro nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion verteilt.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung1 in Kraft und am 31. Juli 2020 außer Kraft.

     

    ABl. NRW. 02/2018 S. 35

     

     


    1 Die Verordnung ist am 02.02.2018 (GV. NRW. 5/2018 S. 90) in Kraft getreten.

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