An Schulen sind gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Bisher war die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten abhängig von der Anzahl der Versicherten in der jeweiligen Schule. Die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) hat mit der neuen DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Änderungen bei der Ermittlung der Anzahl von Sicherheitsbeauftragten u.a. in Bildungseinrichtungen erlassen. Danach ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten auf der Grundlage gleichrangiger Kriterien zu ermitteln. Die bisherigen Regelungen entfallen. Anstelle des bei der einzelnen Schule nicht bestehenden Personalrates sind der Lehrerrat und im Übrigen die Schülervertretung zu beteiligen. |
Zu BASS 18-21 Nr. 1
Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 30.10.2017 - 222-2.02.02.02-139022
Bezug:
RdErl. d. Kultusministeriums v. 29.12.1983 (BASS 18-21 Nr.1) -
Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2
Die Sicherheitsbeauftragten sind gemäß § 22 Absatz 1 SGB VII unter Mitwirkung des Personalrates zu bestellen. Anstelle des bei der einzelnen Schule nicht bestehenden Personalrates sind der Lehrerrat und im Übrigen die Schülervertretung zu beteiligen.
Die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ist anhand der folgenden Kriterien zu bestimmen:
- in der Schule bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Schülerinnen und Schülern,
- Anzahl der Versicherten an der jeweiligen Schule.
Diese Kriterien müssen gleichrangig erfüllt sein.
Die in der Schule bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben sich z. B. aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und dem Unfallgeschehen in der Schule.
Die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe ist grundsätzlich erforderlich. Bestandteil der fachlichen Nähe sind Kenntnisse der Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz bezogen auf den Zuständigkeitsbereich. Die Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung im Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten ist hierfür Grundvoraussetzung.
Daneben ist für die Bestellung von folgenden Grundsätzen auszugehen:
In erster Linie kommen Lehrkräfte in Betracht, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallverhütung verfügen (z.B. Lehrkräfte für Werken, Sport, Naturwissenschaften, Technik, Verkehrserziehung); sie sollen die Tätigkeit der oder des Sicherheitsbeauftragten für eine längere Zeit an der Schule ausüben können.
Sind mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, kann auch auf die vom Schulträger bereits zu Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich bestellten Bediensteten zurückgegriffen werden.
Bei Vollzeitschulen (mit Ausnahme der Grundschulen) empfiehlt es sich, im Benehmen mit der Schülervertretung eine geeignete Schülerin oder einen geeigneten Schüler zu bestimmen, die oder der den Sicherheitsbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hilft.
Die für die Sicherheitsbeauftragten in § 22 Absatz 2 SGB VII festgelegten Aufgaben sind unterstützender, beobachtender und beratender Art.3 Die Sicherheitsbeauftragten haben weder Aufsichtsfunktion noch Weisungsbefugnisse. Sie dürfen nach § 22 Absatz 3 SGB VII wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder benachteiligt werden, noch können sie zivil- oder strafrechtlich belangt werden.
Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten zählen zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Lehrkräfte. Soweit es zur Durchführung der Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, soll die oder der Sicherheitsbeauftragte von anderen Aufgaben freigestellt werden.
Die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten obliegt nach § 23 SGB VII den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.“
2. In Nummer 4 wird im 3. Absatz der letzte Satz gestrichen.
3. Die Fußnote 3 erhält folgende Fassung:
„3) Wichtige Hinweise enthalten die Regeln und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin, die unter https://www.dguv.de abrufbar sind sowie die DGUV Information 211-039 - Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst.“
ABl. NRW. 12/2017 S. 32