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    Zu BASS 10-12 Nr. 1

    Verordnung zur Änderung
    der Verordnung über die Mindestgrößen
    der Förderschulen und der Schulen für Kranke

    Vom 24. August 2017
    (GV. NRW. S. 756)

    Auf Grund des § 82 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung:

    Artikel 1

    Dem § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Mindestgrößen der Förder-schulen und der Schulen für Kranke vom 16. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 621) werden folgende Sätze angefügt:

    „Unterschreitet die Schülerzahl einer Förderschule die Schülerzahl nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 7, kann der Schulträger die Fortführung beschließen. Das gilt auch, wenn die Schülerzahl eines oder mehrerer Teilstandorte einer Förderschule die Schülerzahl nach § 1 Absatz 2 unterschreitet. Bei der Wiedererrichtung einer Förderschule, deren Auflösung noch nicht abgeschlossen ist, gelten Sätze 3 und 4 entsprechend.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2019 außer Kraft.

     

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