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    Nach Abschluss zweier erfolgreicher Schulversuche im Fachschulbereich sind die erprobten Schwerpunkte in das Regelsystem zu überführen. Die Änderungen der Anlage A dienen der Klarstellung.

    Zu BASS 13-33 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
    in den Bildungsgängen des Berufskollegs
    (VVzAPO-BK); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 26.07.2017 - 311-1.25.05-135658

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.6.2000 (BASS 13-33 Nr.1.2)

    Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage A werden wie folgt geändert:

    1. In der Verwaltungsvorschrift 5.3.2 werden in dem vierten Absatz die Wörter „mindestens ein halbes Jahr vor Schuljahresbeginn“ gestrichen.

    2. Die Verwaltungsvorschriften 12.3 werden wie folgt neu gefasst: „In den Fächern, die vor dem aktuellen Schuljahr abgeschlossen wurden, wird die zuletzt erteilte Note als Vornote festgesetzt.“.

    Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage E werden wie folgt geändert:

    1. In der Verwaltungsvorschrift 1.5.1 wird nach den Wörtern „Bildung und Schulvorbereitung in Tageseinrichtungen für Kinder“ die Bezeichnung „Inklusive Bildungs- und Erziehungsarbeit“ eingefügt.

    2. In der Verwaltungsvorschrift zu § 39 wird nach dem Schwerpunkt „Fremdsprachen“ der Schwerpunkt „Handelsmanagement“ eingefügt.

    Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

     

    ABl. NRW.07-08/2017 S. 43

     

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