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    Aufgrund der Neufassung der Beurteilungsrichtlinien wurde eine Anpassung des Erlasses zum Eignungsfeststellungsverfahren in Nummern 4.10 und 4.11 erforderlich

    Zu BASS 21-01 Nr. 30

    Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern
    um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung; Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
    v. 19.07.2017 - 412-6.03.12-125732

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 02.05.2016
    (BASS 21-01 Nr. 30)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 4.10 wird wie folgt gefasst:

    „Die Teilnehmenden werden aus Anlass der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt gemäß Nummer 3.2.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Lehrkräfte (BASS 21-02 Nr. 2) durch die zuständige Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Die Beurteilenden erhalten Einsicht in die über das EFV geführten Unterlagen. Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des zuletzt durchgeführten EFV (Nummer 4.9), ein Leistungsbericht der Schulleiterin oder des Schulleiters und ein ergänzendes schulfachliches Gespräch. Der Leistungsbericht geht auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten ein, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind.

    Die Beurteilerin oder der Beurteiler setzt sich mit den Ergebnissen des EFV auseinander. Die Aussagen aus dem Leistungsbericht, die Informationen aus dem Eignungsfeststellungsverfahren, die Erkenntnisse aus dem schulfachlichen Gespräch sowie sonstige Erkenntnisse sind inhaltlich abzuwägen und in einem Akt wertender Erkenntnis in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen.

    Liegt das EFV bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung länger als drei Jahre zurück, muss das EFV wiederholt werden.“

    2. In Nummer 4.11 werden die Wörter „und über das gegebenenfalls durchgeführte Kolloquium“ gestrichen.

    Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

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