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    Fortbildung für Schulen auf dem Weg zur Inklusion

    Zu BASS 20-22 Nr. 8

    Fort- und Weiterbildung;
    Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal (§§ 57-60 SchulG);
    Änderung Anlage 4

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 27.04.2017 - 412-6.07.01-103302

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 06.04.2014
    (BASS 20-22 Nr. 8), zuletzt geändert durch RdErl. v. 23.03.2017 (ABl. NRW. 04/17 S. 44)

    Die nachfolgende Erlassregelung gilt für Lehrkräfte an Förderschulen und Schule für Kranke, Realschulen und Hauptschulen unbefristet, für Lehrkräfte an Gymnasien befristet bis 31.07.2019, für Lehrkräfte an Grundschulen befristet bis 31.01.2020 und für Lehrkräfte an Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und Primusschulen befristet bis 31.07.2020.

    Die Anlage 4 des Bezugserlasses wird in Abschnitt V „Fortbildung für Schulen auf dem Weg zur Inklusion“ folgendermaßen geändert:

    1. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Belange von Teilzeitkräften sind zu berücksichtigen, um eine Teilnahme an der Fortbildung zu ermöglichen.“

    2. In Nummer 2 wird angefügt:

    „Schulen des Gemeinsamen Lernens erhalten vier Anrechnungsstunden, die an die Fortbildung gebunden sind. Voraussetzung ist, dass sich Teams der Schule oder ganze Kollegien im Umfang von

    - mindestens 40 Stunden über einen Zeitraum von 1 Jahr,

    - mindestens 60 Stunden über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren oder

    - im Umfang der gesamten 80 Stunden über einen Zeitraum von 2 Jahren fortbilden.

    Inhalt, Abfolge und Umfang werden verbindlich mit dem Kompetenzteam kontraktiert.

    Über die Grundsätze der Verteilung entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung (§ 68 SchulG). Die Verteilung im Einzelfall obliegt der Schulleitung (Nummer 2.5.2 AVO-RL (BASS 11-11 Nr. 1.1)). Die Anrechnungsstunden werden der Schule, je nach Beginn der Fortbildung, zum 01.02. oder 01.08. vom Dezernat 46 der zuständigen Bezirksregierung zugewiesen.“

    3. Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „Aus Gründen der Qualitätssicherung werden im Rahmen der Fortbildung grundsätzlich die von QUA-LiS NRW bereitgestellten Materialien genutzt. Aus Gründen der Teilnehmerorientierung können weitere Materialien eingesetzt werden.“

    4. Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

    Der Runderlass tritt zum 01.08.2017 in Kraft.

     

    ABl. NRW. 06/2017 S. 46

     

     

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