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    Rahmenvorgabe Verbraucherbildung in Schule

    Mit dieser Rahmenvorgabe liegt eine schulform-, bildungsgang- und stufenübergreifende Unterrichtsvorgabe vor. Sie sichert einen vernetzten und vertieften Aufbau einer reflektierten Konsumkompetenz und stellt langfristig die Grundlage für die künftige Entwicklung und Überarbeitung von Richtlinien und Lehrplänen bzw. Kernlehrplänen dar.

    Zu BASS 15-21

    Sekundarstufe I; Richtlinien und Lehrpläne;
    Rahmenvorgabe Verbraucherbildung in Schule -
    in der Primarstufe und der Sekundarstufe I

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 19.04.2017 - 526-6.08.01-134989

    Die Rahmenvorgabe „Verbraucherbildung in Schule - in der Primarstufe und der Sekundarstufe l“ beschreibt als schulform- und bildungsgangübergreifender Referenzrahmen die Grundlagen, Ziele und Bereiche der Verbraucherbildung. Sie tritt zum 01.08.2017 in Kraft und stellt langfristig eine Grundlage für die künftige Entwicklung und Überarbeitung von Richtlinien und Lehrplänen dar.

    Anlass zur Erarbeitung der Rahmenvorgabe gaben die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Verbraucherbildung vom 12.09.2013 sowie ein Landtagsbeschluss vom 18.03.2014. Die Erarbeitung und Umsetzung der Rahmenvorgabe ist darüber hinaus ein grundlegender Bestandteil zur Umsetzung der Landesstrategie „Bildung für nachhaltige Entwicklung - Zukunft lernen (2016 - 2020)“.

    Die Schulen werden gebeten, in Verbindung mit ihrem Schulprogramm die Ausgestaltung und Weiterentwicklung ihrer schuleigenen Unterrichtsvorgaben sowie ihre außerunterrichtlichen Vorhaben der Verbraucherbildung an der Rahmenvorgabe auszurichten.

    Zur Unterstützung der Schulen sind im Anhang der Rahmenvorgabe Übersichtsraster zur schulinternen Planung, Umsetzung, Koordination und Weiterentwicklung der Verbraucherbildung beigefügt.

    Die Veröffentlichung der Rahmenvorgabe „Verbraucherbildung in Schule -in der Primarstufe und der Sekundarstufe l“ erfolgt online unter https://www.schulentwicklung.nrw.de.

     

    ABl. NRW. 06/2017 S. 46

     

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