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    Zu BASS 10-11 Nr. 1

    Dreizehnte Verordnung
    zur Änderung der Verordnung über die Bildung
    von regierungsbezirksübergreifenden
    Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen
    des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

    Vom 23. April 2017 (GV. NRW. S. 552)

    Auf Grund des § 84 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:

    Artikel 1

    Die Anlage der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Mai 2016 (GV. NRW. S. 289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die Zeile „Buchhändler/Buchhändlerin“ am Karl-Schiller-Berufskolleg der Stadt Dortmund wird gestrichen.

    2. In der Zeile „Buchhändler/Buchhändlerin“ wird die Spalte „Schuleinzugsbereich“ wie folgt gefasst:

    „Land Nordrhein-Westfalen“

    3. In der Zeile „Elektroniker für Informations- und Systemtechniker“ am Heinz-Nixdorf-Berufskolleg wird die Spalte „Schuleinzugsbereich“ wie folgt gefasst:

    „Land Nordrhein-Westfalen“

    4. In der Zeile „Fachangestellter/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung“ wird in der Spalte „Bemerkungen“ das Wort „auslaufend“ eingefügt.

    5. Nach der Zeile „Fachangestellter/Fachangestellte“ für Markt- und Sozialforschung“ werden folgende Wörter eingefügt:

    Spalte „Ausbildungsberuf“

    „Fachangestellter/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung“

    Spalte „Schule“

    „Berufskolleg Joseph-DuMont der Stadt Köln“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“

    „Land Nordrhein-Westfalen“

    Tabelle 1: Nummer 5 der Verordnung

    6. Nach der Zeile „Graveur/Graveurin“ werden folgende Wörter einge-fügt:

    Spalte „Ausbildungsberuf“

    „Hörakustiker/Hörakustikerin“

    Spalte „Schule“

    „Friedrich-Albert-Lange Berufskolleg der Stadt Duisburg“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“

    „Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln“

    Spalte „Ausbildungsberuf“

    „Hörakustiker/Hörakustikerin“

    Spalte „Schule“

    „Max-Born-Berufskolleg der Stadt Recklinghausen“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“

    „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Münster“

    Tabelle 2: Nummer 6 der Verordnung

    7. Die Zeile „Modenäher/Modenäherin“ wird gestrichen.

    8. Die Zeile „Modeschneider/Modeschneiderin“ wird gestrichen.

    9. Die Zeile „Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin“ wird gestrichen.

    10. In der Zeile „Technischer Systemplaner/Technische Systemplanerin (Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik)“ wird die Spalte „Schuleinzugsbereich“ wie folgt gefasst:

    „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf“

    11. Nach der Zeile „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik)“ werden folgende Wörter eingefügt:

    Spalte „Ausbildungsberuf“

    „Textil- und Modenäher/Textil- und Modenäherin“

    Spalte „Schule“

    „Elly-Heuss-Knapp-Schule, Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“

    „Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Münster“

    Spalte „Ausbildungsberuf“

    „Textil- und Modeschneider/Textil- und Modeschneiderin“

    Spalte „Schule“

    „Elly-Heuss-Knapp-Schule, Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“

    „Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Münster“

    Tabelle 3: Nummer 11 der Verordnung

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

    ABl. NRW. 05/2017 S. 36

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