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    Mofakurse

    Für die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung über die Teilnahme an einem Mofakurs gelten die Bestimmungen der Richtlinien zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen (Anlage zum RdErl. „Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung in der Schule“, BASS 15-02 Nr. 5). Aufgrund einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13.12 2010 (BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl. S. 3083), und der Aufhebung der gesonderten Vorgaben für die Ausbildungsbescheinigung über die Teilnahme an einem Mofa-Ausbildungskurs in einer Schule (VkBl. 2017 S. 125) ist ab sofort das in der FeV einheitlich verbindlich geregelte Muster einer Ausbildungsbescheinigung zu verwenden.

    Zu BASS 15-02 Nr. 5

    Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung
    in der Schule; Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 20.04.2017 - 513-6.08.03.01-138442/17

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 14.12.2009 (BASS 15-02 Nr. 5)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    Die Anlage zur Richtlinie (Ausbildungsbescheinigung nach § 5 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung durch Schulen) erhält folgende Fassung:

     

    Anlage zur Richtlinie

     

     

    ABl. NRW. 05/2017 S. 42

     

     

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