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    10-11 Nr. 3

    Liste der Zuordnung
    der Ausbildungsberufe
    zu den Fachbereichen zur Bildung
    fachbereichsspezifischer Lerngruppen

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 9. Mai 2023 (ABl. NRW. 05/23)1

    1

    Die Bildung von fachbereichsspezifischen Lerngruppen zur Realisierung eines Unterrichtsangebotes zum Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 7 Absatz 4 Anlage A APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) oder zur nachhaltigen Sicherstellung des Klassenfrequenzmindestwertes im ländlichen Raum gemäß Nummer 3.1 des Runderlasses zur „Genehmigung von Schulträgerbeschlüssen zur Errichtung und Erweiterung von Fachklassen des dualen Systems an Berufskollegs durch die obere Schulaufsichtsbehörde“ vom 24. Januar 2017 (BASS 10-11 Nr. 2) kann für Auszubildende von Ausbildungsberufen erfolgen, die in der Anlage einem Fachbereich zugeordnet sind. Bei mit einer Fußnote gekennzeichneten Ausbildungsberufen ist die Bildung von Lerngruppen auch in dem jeweils in der Fußnote genannten Fachbereich zulässig.

    2
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2023 in Kraft.

    Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung „Liste der Zuordnung der Ausbildungsberufe zu den Fachbereichen zur Bildung fachbereichsspezifischer Lerngruppen“ vom 14. Juni 2022 (ABl. NRW. 07/22) außer Kraft.

    Nachfolgend finden Sie die Anlage zum Runderlass:

    Anlage - Seite 1


     


    Anlage - Seite 2


    Anlage - Seite 3


     

    Anlage - Seite 4


    Anlage - Seite 5


     

    Anlage - Seite 6


    Anlage - Seite 7


     


    1 Bereinigt. Eingearbeitet:

    RdErl. v. 17.06.2025 (ABl. NRW. 07/25); RdErl. v. 19.06.2024 (ABl. NRW. 07/24)

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