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    Bitte lesen Sie hierzu die Vorbemerkung zu BASS 12-21 Nr. 4 in diesem Heft.

    Zu BASS 20-22 Nr. 8

    Fort- und Weiterbildung;
    Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal (§§ 57-60 SchulG);
    Anlage 3 „Qualifikationserweiterung
    von Lehrkräften an Schulen“, Ergänzung

    RdErl. d. Ministerium für Schule und Weiterbildung
    v. 02.05.2017 - 412-6.07.01-112515

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 06.04.2014
    (BASS 20-22 Nr. 8), zuletzt geändert durch RdErl. v. 29.03.2017 (ABl. NRW. 05/17)

    Die Anlage 3 des Bezugserlasses wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift im Kasten lautet wie folgt:

    „Weiterbildung - Qualifikationserweiterungen“;

    Die 2. Überschrift (unter dem Kasten) lautet neu wie folgt:

    „I. Zertifikatskurse in einem Fach“.

    2. An die Anlage 3 des Bezugserlasses wird Folgendes angefügt:

    „II. Qualifikationserweiterung
    von Beratungslehrkräften an Schulen

    1 Beratungstätigkeit in der Schule ist ebenso wie Unterrichten, Erziehen und Beurteilen Aufgabe aller Lehrerinnen und Lehrer. Sie bezieht sich auf die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten.

    2 Zur Ergänzung und Intensivierung der Beratungstätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer können Schulen, in denen die Schulkonferenz einen entsprechenden Bedarf feststellt, Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer beauftragen.

    3 Ziel der Qualifikationserweiterung ist die Aneignung und Erweiterung beratungs- und systembezogener Kompetenzen, die für die Tätigkeit von Beratungslehrkräften an ihren Schulen bedeutsam sind.

    4 Die Qualifikationserweiterung vermittelt Kompetenzen zu folgenden inhaltlichen Schwerpunkten:

    - Lösungs- und ressourcenorientierte Kommunikation und Beratungskompetenz als Grundlage schulischer und bildungsbiographischer Beratung

    - Rolle als Beratungslehrkraft

    - Schuleigenes Beratungskonzept

    - Kollegiale Beratung

    - Grundlagen der Netzwerkarbeit.

    In diesem Rahmen werden Kenntnisse zu folgenden Themen vermittelt:

    - Grundlagen der Entwicklung einer Bildungsbiographie

    - Grundlagen und Verfahren bei Kindeswohlgefährdung

    - Grundlagen und Verfahren integrativer Hilfeverfahren

    - Grundlagen und Verfahren der Mitwirkung von Beratungslehrkräften in Krisensituationen

    - Genderbewusste Aspekte in der Beratung

    - Interkulturelle Aspekte in der Beratung

    - Prävention und Intervention bei Gewalt und Mobbing.

    Im Rahmen zukünftiger Entwicklungen und bildungspolitischer Notwendigkeiten können aktuelle Themen ergänzt werden.

    5 Die Qualifizierung umfasst 190 Fortbildungsstunden und wird im Verlaufe eines Jahres durchgeführt. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern steht gemäß Nummer 7.3 (BASS 20-22 Nr. 8) Entlastung zu. Die Qualifizierung erfolgt auf Basis eines landesweit abgestimmten Curriculums. Erfahrene Beratungslehrkräfte erhalten in Ergänzung und Intensivierung ihrer Beratungstätigkeit nach Bedarf passgenaue Fortbildungsangebote.

    6 Der Kurs richtet sich an Lehrkräfte an Berufskollegs, Förderschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Hauptschulen, Primusschulen, Sekundarschulen, Realschulen und Weiterbildungskollegs, an denen die Schulkonferenz den Bedarf an Beratungstätigkeit gemäß BASS 12-21 Nr. 4 feststellt.

    7 Den Ersatzschulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.“

    3. Der Erlass tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. v. 19.05.1999 (BASS 20-22 Nr. 55) außer Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 05/2017 S. 43

     

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