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    Zu BASS 11-11 Nr. 1.1

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung
    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;
    Änderung für das Schuljahr 2017/2018

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 17.03.2017 - 225.2.02.02.02/93-137440/17

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
    v. 01.06.2005 (BASS 11-11 Nr. 1.1)

    Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2017/2018 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:

    1. In der Überschrift wird die Angabe „2016/2017“ durch die Angabe „2017/2018“ ersetzt.

    2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:

    „Mit der Änderungsverordnung vom 14.03.2017, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2017 für das Schuljahr 2017/2018 festgesetzt.

    Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.

    Mit dieser Verordnung wird für die Schulformen Realschule, Gymnasium und Gesamtschule die sukzessive Absenkung des Klassenfrequenzrichtwerts auf 27 sowie der Bandbreite zur Klassenbildung auf 25 bis 29 Schülerinnen und Schüler auf die Klassen 5 bis 8 ausgeweitet. Zudem wird für Grundschulen, weiterführende Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke, Berufskollegs und Weiterbildungskollegs mit Teilstandorten die Leitungszeit für den zweiten und jeden weiteren Standort auf je sieben Wochenstunden festgesetzt, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen. Daneben können weitere zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zugewiesen werden (§ 9 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG), und zwar nunmehr für multiprofessionelle Teams und zur Unterstützung der Inklusion (Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen) an Berufskollegs, für die Inklusion an Berufskollegs außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen sowie für multiprofessionelle Teams zur Begleitung der Beschulung zugewanderter Jugendlicher an Berufskollegs.“

    3. Nr. 5.4 (zu § 5 Abs. 4) wird Nr. 5.3 (zu § 5 Abs. 3).

    4. In Nr. 7.1.1 Satz 3 werden das Wort „und“ sowie die Zahl „3“ gestrichen.

    5. Nr. 8.1 erhält folgende Fassung:

    „8.1 Die Festlegung der Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ erfolgt auf der Grundlage des Haushalts 2017.“

    6. Nr. 8.3 erhält folgende Fassung:

    „8.3 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an allgemeinen Schulen werden mit dem Grundbedarf nach der Schüler-Lehrer-Relation der von ihnen besuchten allgemeinen Schule berücksichtigt.“

    7. In Nr. 10.1.2 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

    „(siehe Anlage 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen v. 10.04.2011 - BASS 20-03 Nr. 11)“.

    8. Die Anlage erhält folgende Fassung: (s. Anlage)

    Dieser Runderlass tritt am 01. August 2017 in Kraft.

     

     

     

     

     

     

     

    ABl. NRW. 04/2017 S. 37

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    - Anlage s. folgende Seiten -

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anlage

    Relationen „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten (Schuljahr 2017/2018)

     

    Relation
    „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

    -richtwert

    -höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Grundschule

     

    21,95

    Es gelten die Regelungen des § 6a Abs. 1.

    Weiterführende Schulen

     

     

     

     

    Hauptschule

    Klassen 5 bis 10

    17,86

    24

    18 - 30

    Realschule

    Klassen 5 bis 8

    20,94

    27

    25 - 29

     

    Klassen 9 und 10

    20,94

    28

    26 - 30

    Sekundarschule

    Klassen 5 bis 8

    16,27

    25

    20 - 29

     

    Klassen 9 und 10

    16,27

    25

    20 - 30

    Gymnasium

    Sekundarstufe I

     

     

     

     

     

    Klassen 5 bis 8

    19,88

    27

    25 - 29

     

     

    Klasse 9

    19,88

    28

    26 - 30

     

    Sekundarstufe II

    12,70

    19,51

     

    Gesamtschule

    Sekundarstufe I

     

     

     

     

     

    Klassen 5 bis 8

    19,32

    27

    25 - 29

     

     

    Klassen 9 und 10

    19,32

    28

    26 - 30

     

    Sekundarstufe II

    12,70

    19,51

     

    Berufskolleg

     

     

     

     

    Bildungsgänge der Berufsschule

     

     

     

     

     

     

    Fachklassen des dualen Systems,

     

    22

    31

     

    einfachqualifizierend

     

     

     

    Vollzeit

    16,18

     

     

    Teilzeit

    41,64

     

    Fachklassen des dualen Systems,

     

     

    doppelqualifizierend

     

     

     

    Vollzeit

    14,34

     

     

    Teilzeit

    38,37

     

    Ausbildungsvorbereitung

     

     

     

    Vollzeit

    16,18

     

     

    Teilzeit

    41,64

     

    Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO

    31,60

    16

    22

     

    Teilzeit mit Förderschwerpunkt Lernen

    31,60

     

    Vollzeit mit Förderschwerpunkt Lernen

    10,47

    Bildungsgänge der Berufsfachschule

     

     

     

     

     

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss)

    16,18

    22

    31

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: Hauptschulabschluss nach Klasse 10)

    16,18

     

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

    16,18

     

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

    14,34

     

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))

    16,18

     

    dreijährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife

    14,34

    19,51

     

     

    dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife
    oder allgemeine Hochschulreife

    14,34

    Bildungsgänge der Fachoberschule

     

     

     

     

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

    14,34

    22

    31

     

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

     

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

     

     

     

    Klasse 11

    41,64

     

     

    Klasse 12 Vollzeit

    14,34

     

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife (FOS 13)

    14,34

     

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

    Bildungsgänge der Fachschule

     

     

     

     

     

     

    Vollzeit

    16,18

    22

    31

     

    Teilzeit

    38,37

     

    Dreijährige Fachschule

    27,28

    Berufskolleg bei fachpraktischer Unterweisung

    Aufteilung der Stellen

     

     

     

    Berufsfachschule

    Theorieunterricht

    2

    28

    31

     

    fachpraktische
    Unterweisung

    1

    14

    16

     

    Berufsschule
    (Ausbildungsvorbereitung)

    Theorieunterricht

    1

    26

    29

     

    fachpraktische
    Unterweisung

    1

    13

    15

    Sonderpädagogische Förderung

    Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre)

     

     

     

     

    Hör- und sehgeschädigte Kinder

    16,66

    entfällt

    entfällt

    Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre)

     

     

     

     

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Sehen (Blinde)

    4,17

    entfällt

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Sehen (Blinde)

    6,14

    entfällt

    entfällt

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte)

    6,25

    entfällt

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte)

    8,22

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (allgemein bildend)

     

     

     

     

     

    Lern- und Entwicklungsstörungen:

     

     

     

    Lernen

    9,92

    (Bewirtschaftungsrelation
    Stellenbudget LES)

    14

    19

     

    Emotionale und soziale Entwicklung

    13

    17

     

    Sprache

    13

    17

     

    Geistige Entwicklung

    6,14

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Körperliche und motorische Entwicklung,
    Sehen (Blinde)

    5,89

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte)

    7,83

    11

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 15 AO-SF (außer Emotionale und soziale Entwicklung)

    4,17

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (berufsbildend)

     

     

     

     

     

     

    Lernen

    Vollzeit

    10,47

    16

    22

     

     

    Teilzeit

    31,60

    16

    22

     

    Hören und Kommunikation
    (Berufskolleg für Hörgeschädigte),
    Sehen (Berufskolleg für Sehgeschädigte)

     

     

     

     

     

    Vollzeit

    4,17

    entfällt

    entfällt

     

     

    Teilzeit

    13,33

    entfällt

    entfällt

     

    Geistige Entwicklung,
    Körperliche und motorische Entwicklung:
    Förderklassen

     

     

     

     

     

    Vollzeit

    6,14

    10

    13

     

     

    Teilzeit

    17,49

    10

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte), Sprache:
    Förderklassen

     

     

     

     

     

    Vollzeit

    7,83

    11

    14

     

     

    Teilzeit

    18,74

    11

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und
    Schüler gem. § 15 AO-SF

     

     

     

     

     

    Vollzeit

    4,17

    entfällt

    entfällt

     

     

    Teilzeit

    13,33

    entfällt

    entfällt

    Schule für Kranke

     

     

     

     

     

     

    allgemein bildend

    5,89

    entfällt

    entfällt

     

    berufsbildend

     

     

     

     

     

    Vollzeit

    6,14

    10

    13

     

     

    Teilzeit

    17,49

    10

    13

    Weiterbildungskolleg

     

    Vollbeleger

    Teilbeleger

     

    Vorkurse: 30

     

    Abendrealschule

    22,77

    35,00

     

     

     

    Abendgymnasium

    18,18

    41,90

    20

    25

     

    Kolleg

    12,55

    29,96

     

     

    Tabelle 1: Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten

     


    1 zu erreichender Durchschnittswert

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