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    13-63 Nr. 4

    Besondere Bestimmungen
    für den Unterricht für in der Sekundarstufe II
    schulpflichtige geflüchtete Schülerinnen und
    Schüler in Klassen des Berufskollegs
    („Fit für mehr“)

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    Vom 18. Januar 2017 (ABl. NRW. 02/17 S. 51)1

    1.1

    Das Bildungsangebot „Fit für mehr“ (FFM) gilt für neu zugewanderte Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren. Es ergänzt die beruflichen Bildungsangebote in den Bildungsgängen der Berufskollegs sowie die erweiterten und flexiblen Möglichkeiten des Abschlusserwerbs für junge Erwachsene an Weiterbildungskollegs.

    1.2

    In dem Bildungsangebot „Fit für mehr“ werden fundierte Grundkenntnisse im sprachlichen, mathematischen, kulturellen und politisch-gesellschaftlichen Bereich vermittelt. Es handelt sich um ein einjähriges Bildungsangebot, das den weiteren Bildungsangeboten des Berufskollegs vorgelagert ist. Ein schulischer Abschluss kann nicht erworben werden.

    1.3

    Neu zugewanderte Jugendliche, die der Schule unterjährig zugewiesen werden, besuchen die Vorklasse „Fit für mehr“ bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres. Sie besuchen im Anschluss die Internationale Förderklasse. Die Jugendlichen, die bei Eintritt in die Vorklasse noch schulpflichtig in der Sekundarstufe II sind und während des Besuchs der Vorklasse das 18. Lebensjahr vollenden, können im Anschluss ebenfalls die Internationale Förderklasse besuchen.

    1.4

    Neu zugewanderte Jugendliche, die über keine grundlegenden Kenntnisse im Lesen und Schreiben verfügen oder nicht im lateinischen Schriftsystem alphabetisiert sind oder keine oder nur eine geringe schulische Vorbildung haben, werden abweichend von Nummer 1.3 auch zu Beginn des Schuljahres in die Vorklasse „Fit für mehr“ aufgenommen. Sie können das Angebot über das Ende des Schuljahres hinaus höchstens bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahres besuchen, sofern sie der Schule nicht vor Beginn des zweiten Schulquartals (1. November) zugewiesen wurden. Nummer 1.3 Satz 2 gilt entsprechend.

    1.5

    Die Beschulung in dem Bildungsangebot „Fit für mehr“ richtet sich nach dem Konzept der Schule und berücksichtigt die Deutschkenntnisse der Schülerinnen und Schüler. Ein Übergang in die Internationale Förderklasse erfolgt unmittelbar, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der Internationalen Förderklasse folgen kann. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Die Zuweisung in die Internationale Förderklasse erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres, kann aber auch bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgen.

    1.6

    Die schulfachliche Aufsicht weist die Schülerinnen und Schüler den Berufskollegs jeweils zum 1. Februar, zum 1. Mai, zum 1. August und zum 1. November zu. Schülerinnen und Schüler einer Vorklasse „Fit für mehr“ sind Schülerinnen und Schüler der aufnehmenden Schule. Die Schulaufsicht kann mit Zustimmung des Schulträgers auch schulübergreifende Klassen einrichten.

    1.8

    Die Schülerinnen und Schüler der Vorklasse „Fit für mehr“ erhalten bei Verlassen eine Bescheinigung. Eine Wiederholung der Vorklasse ist nicht möglich. Die maximale Verweildauer richtet sich nach Nummer 1.4.

    1.9

    Für das Bildungsangebot wird eine Schüler/Lehrer-Relation (S/L-R) von 16,18 (Vollzeit Einfachqualifikation) zugrunde gelegt.

    1.10

    „Fit für mehr“ wird in Vollzeitform mit folgender Stundentafel geführt:

     

    Vorklasse „Fit für mehr“ (FFM)

    Lernbereiche/Fächer

    Wöchentliche Unterrichtsstunden

    Berufsbezogener Lernbereich

    (2 - 4)

    Mathematik

    2 – 4

    Berufsübergreifender
    Lernbereich

    (19 - 24)

    Deutsch/Kommunikation

    15 – 17

    Religionslehre2

    0 – 2

    Sport/Gesundheitsförderung

    0 – 2

    Politik/Gesellschaftslehre

    4 – 5

    Differenzierungsbereich

    zum Beispiel: Landeskunde, Interkulturalität

    (2 - 3)

    2 – 3

    Gesamtstundenzahl

    25 - 30

    Tabelle 1: Stundentafel Vorklasse „Fit für mehr“ (FFM)

    2

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.


    1 Eingearbeitet:

    RdErl. v. 17.03.2025 (ABl. NRW. 04/25)

    2 Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.

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