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    Zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion stehen im Schuljahr 2016/2017 insgesamt 40 Millionen Euro zur Verfügung.

    Zu BASS 11-02

    Verordnung
    zur Förderung kommunaler Aufwendungen
    für die schulische Inklusion

    Vom 19. Dezember 2016
    (GV. NRW. S. 1160)

    Auf Grund des § 1 Absatz 8 Satz 2 und des § 2 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

    § 1

    (1) Im Schuljahr 2016/2017 beträgt die Gesamthöhe der Leistungen des Landes nach § 1 Absatz 3 Satz 2 (Belastungsausgleich) und nach § 2 Absatz 3 (Inklusionspauschale) des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion jeweils 20 Millionen Euro.

    (2) Von den Mitteln für den Belastungsausgleich werden 19 Millionen Euro gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1 Million Euro gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verteilt.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft1 und am 31. Juli 2017 außer Kraft.

     

    ABl. NRW. 02/2017 S. 50

     


    1 Die Verordnung ist am 28. Dezember 2016 (GV. NRW. 44/16 S. 1160) in Kraft getreten.

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