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    Das Schulgesetz NRW wird den Änderungen im Landesgleichstellungsgesetz angepasst; zusätzlich werden Absatz-Angaben korrigiert.

    Zu BASS 1-1

    Gesetz
    zur Neuregelung des Gleichstellungsrechts

    Vom 6. Dezember 2016
    (GV. NRW. S. 1052)

     - Auszug -

    Artikel 2

    Änderung des Schulgesetzes NRW

    Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 115 das Wort „Erprobungsversuch“ gestrichen.

    2. In § 16 Absatz 2 wird nach der Angabe „10“ ein Komma eingefügt.

    3. In § 21 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

    4. In § 59 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Frauenförderplänen“ durch das Wort „Gleichstellungsplänen“ ersetzt.

    5. In § 65 Absatz 2 Nummer 18 wird das Wort „Wahl“ durch das Wort „Bestellung“ ersetzt.

    6. § 68 Absatz 6 wird aufgehoben.

    7. In § 88 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

    8. In der Überschrift zu § 115 wird das Wort „Erprobungsversuch“ gestrichen.

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1

     

     

    ABl. NRW. 01/2017 S. 40


    1 Das Gesetz (GV. NRW. S. 1052) ist am15.12.2016 in Kraft getreten.

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