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    12-51 Nr. 2

    Erfüllung
    der Schulpflicht in Ergänzungsschulen;
    Feststellung nach § 34 Schulgesetz (SchulG)

    RdErl. d. Kultusministeriums
    v. 27.12.1967 (ABl. KM. NW. 03/68 S. 64)1

    1 Nach § 34 Abs. 3 SchulG (BASS 1-1) ist es zulässig, an Stelle der Hauptschule eine allgemein bildende Ergänzungsschule zu besuchen, wenn die obere Schulaufsicht festgestellt hat, dass an dieser Schule das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann.

    2 Ergänzungsschulen sind Privatschulen, die keine Ersatzschulen sind und deshalb nicht der Genehmigung des Ministeriums für Schule und Bildung bedürfen; die nähere Ordnung der Rechtsverhältnisse an Ergänzungsschulen regeln die §§ 116 bis 118 SchulG.

    3 Zur Feststellung, ob an den allgemein bildenden Ergänzungsschulen das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann, ist es zunächst erforderlich, bei den zuständigen Schulaufsichtsbehörden eine Liste der Schulen aufzustellen, die schulpflichtige Kinder unterrichten oder aufzunehmen beabsichtigen. Aus der Liste müssen die Namen der Schulen, die Anschrift, die Zahl und Vorbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die Zahl und Bezeichnung der Klassen, in denen schulpflichtige Kinder unterrichtet werden, und das Bildungsziel (z.B. Vorbereitung auf das Abitur oder auf den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) hervorgehen. Zur Ermittlung sind Gemeindebehörden, Schulämter, Schulleiterinnen und Schulleiter heranzuziehen.

    4 Sodann sind die allgemein bildenden Ergänzungsschulen aufzufordern, den Ein- und Austritt schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler der für ihren Wohnsitz zuständigen Gemeinde anzuzeigen und über die Schulversäumnisse der schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler Aufzeichnungen zu machen, die den Schulaufsichtsbehörden auf Verlangen vorzuzeigen sind.

    5 Die für Hauptschulen zuständige schulfachliche Dezernentin oder der für Hauptschulen zuständige schulfachliche Dezernent stellt fest, ob an der allgemein bildenden Ergänzungsschule das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann. In den Fällen, in denen eine Feststellung gemäß § 34 Abs. 3 SchulG nicht ergehen kann, ist dafür zu sorgen, dass die schulpflichtigen Kinder die jeweils zuständige Hauptschule oder eine öffentliche bzw. private weiterführende Schule besuchen.

    6 Die Überprüfung der allgemein bildenden Ergänzungsschulen kann aus Vereinfachungsgründen auf das 9. Schuljahr beschränkt werden. Auch wenn an Ergänzungsschulen ausschließlich nach den Lehr- und Bildungsplänen der Realschulen und Gymnasien unterrichtet wird, ist die Überprüfung vorzunehmen. Die Überprüfung der Ergänzungsschule hat sich darauf zu erstrecken, dass an ihr das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht auf die Fächerwahl und deren Inhalt an, sondern auf das Niveau des Unterrichts. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche können in einer Ergänzungsschule nur dann ihrer Schulpflicht genügen, wenn sichergestellt ist, dass sie auf Grund der schulischen Vorbereitungen in die Lage versetzt werden, in die 10. Klasse versetzt zu werden und mit Erfolg eine Prüfung für Externe ablegen zu können.

    Die schulischen Leistungen der Ergänzungsschule müssen dabei den Anforderungen entsprechen, die zur Erteilung eines Hauptschul-Abschlusszeugnisses nach der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I - BASS 19-32 Nr. 4.1) berechtigen.

    Hauptschulzeugnisse usw. kann die Ergänzungsschule nicht erteilen. Ihre Schülerinnen und Schüler können sich nur den vorgeschriebenen Prüfungen für Externe unterziehen; jedoch kann die Ergänzungsschule die Dauer des Schulbesuchs bescheinigen.

     


    1 Bereinigt. Eingearbeitet:
    RdErl. v. 23.10.1984 (GABl. NW. S. 504); RdErl. v. 23.02.1970 (ABl. KM. NW. S. 128)

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