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    Gemäß § 5 der Anlage A der APO-BK kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium für Ausbildungsberufe Blockzeiten festlegen. Für die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft geschieht das auf Wunsch und in Abstimmung mit der Branche regelmäßig.

    Zu BASS 12-61

    Blockunterricht an Berufskollegs;
    Zeiteinteilung für den Blockunterricht
    im Schuljahr 2017/2018
    für die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 29.06.2016 - 314-6.03.03.06-2575

    Für das Schuljahr 2017/2018 wird für die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft folgende Zeiteinteilung für den Blockunterricht in den Berufskollegs festgelegt:

     

    Schuljahr 2017/2018

     

    Oberstufe

     

     

    04.09.2017

    -

    29.09.2017

     

     

     

     

    04.12.2017

    -

    22.12.2017

     

     

     

     

    09.04.2018

    -

    27.04.2018

     

    Mittelstufe

     

     

    02.10.2017

    -

    20.10.2017

     

     

     

     

    08.01.2018

    -

    26.01.2018

     

     

     

     

    26.02.2018

    -

    23.03.2018

     

     

     

     

    30.04.2018

    -

    18.05.2018

     

    Unterstufe

     

     

    06.11.2017

    -

    01.12.2017

     

     

     

     

    29.01.2018

    -

    23.02.2018

     

     

     

     

    04.06.2018

    -

    06.07.2018

    Stufenausbildung Bauwirtschaft

    Die vorgegebenen Blockzeiten gelten nicht für die Fachklassen des Berufsfeldes Bauwirtschaft an Berufskollegs des Kreises Viersen in Kempen sowie für die Fachklassen des Ausbildungsberufes „Feuerungs- und Schornsteinbauerin/Feuerungs- und Schornsteinbauer“ am Hans-Schwier-Berufskolleg in Gelsenkirchen.

    Von den Zeiten kann nur abgewichen werden, wenn die Partner der dualen Ausbildung und die betroffenen überbetrieblichen Ausbildungsstätten den Änderungen zugestimmt haben. Von der Abweichung ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung über die zuständige Bezirksregierung zu informieren.

    Der Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

     

    ABl. NRW. 07-08/2016 S. 60

     

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