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    Zu BASS 14-16 Nr. 1

    Schulgottesdienst; Neufassung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 23.06.2016 - 321-1.24.01-133607

    1 Die Schulgottesdienste nach diesem Erlass sind Schulveranstaltungen.

    2 In allgemeinbildenden Schulen und vollzeitschulischen Bildungsgängen des Berufskollegs, in deren Stundentafel Religionslehre als Unterrichtsfach aufgenommen ist, wird Gelegenheit zum Schulgottesdienst gegeben. Schulgottesdienste vermitteln religiöse Erfahrungen, die den Religionsunterricht und das Schulleben sinnvoll ergänzen.

    3 Die Teilnahme am Schulgottesdienst ist unabhängig vom Besuch des Religionsunterrichts und nicht verpflichtend. Für die Zeit des Schulgottesdienstes besteht die Aufsichtspflicht der Schule (BASS 12-08 Nr.1). Religiöse Handlungen bleiben in der Regel den bekenntnisangehörigen Schülerinnen und Schülern vorbehalten.

    4 Der Schulgottesdienst tritt nicht an die Stelle einer der in den Stundentafeln vorgesehenen Unterrichtsstunden. Er darf einmal wöchentlich stattfinden. Es ist zulässig, den Schulgottesdienst für bestimmte Gruppen von Schülerinnen und Schülern gesondert zu halten. Ferner können Schulgottesdienste auch aus besonderen Anlässen stattfinden.

    5 Die Schulleiterin oder der Schulleiter legen die Zeiten für die Schulgottesdienste in Abstimmung mit den Religionslehrerinnen und Religionslehrern und im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen fest. Er erscheint in der Regel als eine erste Stunde im Stundenplan. Er steht nicht zur Disposition der Schule oder einzelner Mitwirkungsorgane. Dennoch ist es sinnvoll, die Modalitäten und die Durchführung in den Mitwirkungsgremien zu beraten, um den Schulgottesdienst in das Gesamtkonzept schulischer Veranstaltungen einzubeziehen.

    6 Der RdErl. d. Kultusministeriums v. 13.04.1965 (BASS 14-16 Nr. 1) wird aufgehoben.

     

    ABl. NRW. 07-08/2016 S. 71

     

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