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    Die neuen Verwaltungsvorschriften erläutern den Verordnungstext für den Hauptschulbildungsgang an einer Realschule. Übergangsregelungen zu den Kernlehrplänen ergehen in einem gesonderten Runderlass. Die übrigen Änderungen sind redaktionelle Anpassungen der Zeugnisformulare für die Gesamtschule und die Sekundarschule.

    Zu BASS 13-21 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung
    und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
    (VVzAPO-S I); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 23.06.2016 - 226-2.02.11.03-133250

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 11.06.2013 (BASS 13-21 Nr. 1.2)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nach § 47 werden folgende Verwaltungsvorschriften angefügt:

    „VV zu § 47

    47.1 zu Absatz 1

    Im Rahmen freier Kapazitäten können auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen die Schullaufbahn im Bildungsgang der Hauptschule fortsetzen.

    47.2 zu Absatz 2

    47.2.1 Für die Nutzung der Ergänzungsstunden gilt § 14 Absatz 5.

    47.2.2 Stundentafel für den Hauptschulbildungsgang an Realschulen

    Fächer

    Unterrichtsstunden
    Klassen 7-10

    Deutsch

    16

    Deutsch - Ergänzungsstunde

    1

    Gesellschaftslehre1
    Geschichte

    Erdkunde

    Politik

    15

    Mathematik

    16

    Naturwissenschaften1

    Biologie

    Chemie

    Physik

    16

    Englisch

    14

    Kunst, Musik,

    Textilgestaltung1

    Kunst

    Musik

    Textil

    8

    Religionslehre2

    8

    Sport

    10-12

    Differenzierung/Wahlpflichtunterricht
    Arbeitslehre1

    Technik

    Wirtschaft

    Hauswirtschaft

    12

    Kernstunden

    116-118

    Ergänzungsstunden für Förderunterricht
    in allen 6 Jahrgangsstufen3

    13 von insgesamt 14

    Wochenstundenrahmen

    Klasse 7: 30-33

    Klasse 8: 30-33

    Klasse 9: 31-34

    Klasse 10: 31-34

    Gesamtwochenstunden

    124-126 in Klassen 7-10

    Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht

    Tabelle 1: Stundentafel Realschule (Hauptschulbildungsgang)

    VV 47.3 zu Absatz 3

    Die Beratungspflicht nach § 8 erstreckt sich auch auf die Möglichkeit eines Bildungsgangswechsels.

    VV 47.4 zu Absatz 4

    In der Klasse 10 des Realschulbildungsgangs gilt § 15 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass Ergänzungsstunden vorrangig für das Erreichen von Abschlüssen und Berechtigungen verwendet werden.“

    2. Zu Anlagen 19 bis 24 werden die Hinweise zum Zeugnis wie folgt geändert:

    Nach der Angabe 3. wird folgende Angabe 4. angefügt:

    „4. Hauptschulbildungsgang an einer Realschule gemäß § 4

    Die Anlage 12 - Vorderseite ist entsprechend anzuwenden. Unter dem Namen und der amtlichen Bezeichnung der Realschule ist auf den Hauptschulbildungsgang zu verweisen. Unter Wahlpflichtunterricht ist „Arbeitslehre“ aufzunehmen. Die Angaben „Grundkurs/Erweiterungskurs“ werden durch die Angaben „Grundebene/Erweiterungsebene ersetzt. Die Fußnote 1) wird ergänzt durch: Die Grundebene/Erweiterungsebene wird binnendifferenziert unterrichtet.“

    3. Anlage 33 - Vorderseite wird geändert:

    a) Die Klammer nach dem Wort „Wahlpflichtunterricht“ wird wie folgt gefasst: „(erteilt • ab Klasse 63/• ab Klasse 73)“

    b) Fußnote 3 wird neu gefasst: „Zutreffendes ankreuzen“

    c) Die bisherigen Fußnoten 3 und 4 werden 4 und 5.

    4. Die Vorderseite der Anlagen 34, 35, 43 und 44 und die Seite 2 der Anlagen 36,37, 38, 39, 45, 46, 47 und 48 werden wie folgt geändert:

    Die erste Klammer nach dem Wort „Wahlpflichtunterricht“ wird wie folgt gefasst:

    „(erteilt • ab Klasse 6/• ab Klasse 7 - Zutreffendes ankreuzen)“

    5. Der Runderlass tritt am 1. August 2016 in Kraft.

     

    ABl. NRW. 07-08/2016 S. 63

     


    1 Innerhalb der Lernbereiche sind die Fächer während des Bildungsgangs gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Naturwissenschaften wechseln fachbezogene Lehrgänge mit fachübergreifenden Projekten.

    2 Für den Unterricht in praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5

    3 Gemäß schulinterner Förderplanung verteilt auf die Klassen 5-10

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