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    Zu BASS 11-02 Nr. 28

    Gesetz
    zur Änderung des Gesetzes
    zur Förderung kommunaler Aufwendungen
    für die schulische Inklusion

    Vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558)

    Artikel 1

    § 1 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) wird wie folgt gefasst:

    „Die Verteilung der Mittel erfolgt:

    1. in Höhe von 24 Millionen Euro auf Basis der Schülerzahl der allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in Trägerschaft der einzelnen Gemeinden und Kreise am 15. Oktober des jeweils vorletzten Jahres und

    2. in Höhe von 1 Million Euro durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 10.000 Euro an jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt und im Übrigen auf Basis der Schülerzahl der Berufskollegs in deren Trägerschaft am 15. Oktober des jeweils vorletzten Jahres.“

    Artikel 2

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1

     

    ABl. NRW. 07-08/16 S. 54


    1 Das Gesetz ist am 16. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) in Kraft getreten.

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