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    Zu BASS 1-1

    Erstes allgemeines Gesetz
    zur Stärkung der Sozialen Inklusion
    in Nordrhein-Westfalen

    Vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442)

    - Auszug -

    Artikel 5

    Änderung des Schulgesetzes NRW
    Schulgesetz für das Land
    Nordrhein-Westfalen
    (Schulgesetz NRW - SchulG)

    Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Dem § 42 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Zu diesem Zweck haben Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen, die Rechte aus § 8 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein- Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung.“

    2. Dem § 100 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen und deren Kinder eine genehmigte Ersatzschule besuchen, haben die Rechte aus § 8 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein- Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S 336) in der jeweils geltenden Fassung.“

    Artikel 11
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.1

    ABl. NRW. 07-08/16 S. 47


    1 Das Gesetz ist am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 442) in Kraft getreten.

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