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    Die Änderung der VVzAPO-GOSt ist aufgrund der Änderung der APO-GOSt erforderlich. Gleichzeitig trägt die Aufhebung des Erlasses „Sport als 4. Fach der Abiturprüfung“ und Überführung in die Regelvorschriften von APO-GOSt und VVzAPO-GOSt zur Vorschriftenbereinigung bei.

    Zu BASS 13-32 Nr. 3.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über den Bildungsgang
    und die Abiturprüfung
    in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt);
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 20.05.2016 - 521-6.03.15.06-130000

    Bezug:

    RdErl. v. 18.11.2006 (BASS 13-32 Nr. 3.2), zuletzt geändert durch RdErl. vom 16.11.2015 (ABl. NRW. S. 545)

    I.

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Die VV 6.10 zu § 6 APO-GOSt wird zu VV 6.11 zu Absatz 11.

    2. In der VV 11.12 zu § 11 APO-GOSt werden die Wörter „§ 6 Absatz 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 5“ ersetzt.

    3. Nach der VV 11.5 zu Absatz 5 wird folgende VV angefügt:

    „11.8 zu Absatz 8

    Die Einrichtung dreistündiger Projektkurse wird in der Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung beraten und der oberen Schulaufsicht angezeigt.“

    4. Die VV 12.6 zu § 12 APO-GOSt erhält folgende Fassung:

    „Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit dem Prüfungsfach Sport in der Qualifikationsphase sportunfähig, trifft die Schulleitung in Absprache mit der Fachaufsicht Sport bei der oberen Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung über die Fortsetzung der Schullaufbahn.“

    5. In der Tabelle der VV 14.21 zu § 14 APO-GOSt werden in der Spalte „4. Hj. der Q-Phase“ der Zeile „Grundkurse in den vom 1. Hj. der Eph an neu einsetzenden Fremdsprachen“ die Nummern „1“ und „3“ gestrichen.

    6. Die VV zu § 23 APO-GOSt erhält folgende Fassung:

    „23.1 zu Absatz 1

    Die Antragstellung und der dazugehörige Konferenzbeschluss sind zu dokumentieren.

    23.2 zu Absatz 2

    32.21 Prüflinge, die die Abiturprüfung oder Teile der Abiturprüfung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, nehmen an dem nächstmöglichen zentralen Nachschreibetermin teil.

    23.22 Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit dem Prüfungsfach Sport im Verlauf des Abiturprüfungsverfahrens sportunfähig, trifft die Schulleitung gemäß der in der Abiturverfügung veröffentlichten Regelungen die Entscheidung über das weitere Prüfungsverfahren und zeigt diese der oberen Schulaufsichtsbehörde an.“

    7. Die VV zu § 28 APO-GOSt wird wie folgt geändert:

    a) Die bisherige VV 28.101 wird neu zu VV 28.10.

    b) Die VV 28.102 wird aufgehoben.

    8. In der VV 33.1 zu § 33 APO-GOSt erhält der zweite Spiegelstrich folgende Fassung:

    „- Die sportpraktische Prüfung ist im Zeitraum vom Beginn des letzten Schulhalbjahres bis zur zweiten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses durchzuführen. Hierfür legt die Fachlehrkraft der Fachdezernentin oder dem Fachdezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum 15. November des der Prüfung vorausgehenden Jahres gemäß der durch die oberste Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Prüfungsanforderungen einen Vorschlag zur Durchführung und Bewertung der sportpraktischen Prüfung zur Genehmigung vor.“

    9. Die VV 38.12 zu § 38 APO-GOSt erhält folgende Fassung:

    „Im Fach Sport als 4. Abiturprüfungsfach tritt an die Stelle der mündlichen Abiturprüfung eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung und einer sportpraktischen Prüfung. Die sportpraktische Prüfung ist im Zeitraum vom Beginn des letzten Schulhalbjahres bis zur zweiten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses durchzuführen. Hierfür legt die Fachlehrkraft der Fachdezernentin oder dem Fachdezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum 15. November des der Prüfung vorausgehenden Jahres gemäß der durch die oberste Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Prüfungsanforderungen einen Vorschlag zur Durchführung und Bewertung der sportpraktischen Prüfung zur Genehmigung vor.“

    10. Die VV 38.5 zu § 38 APO-GOSt wie folgt geändert:

    a) VV 38.5 wird neu zu VV 38.6 zu Abs. 6.

    b) Die VV 38.51 bis VV 38.53 werden neu zu VV 38.61 bis VV 38.63.

    11. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

    a) Die Fußnote 3 wird gestrichen.

    b) Die bisherigen Fußnoten 4 und 5 werden die Fußnoten 3 und 4.

    12. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

    a) Die Fußnote 3 wird gestrichen.

    b) Die bisherigen Fußnoten 4 und 5 werden die Fußnoten 3 und 4.

    13. Anlage 5a wird wie folgt geändert:

    a) Die Fußnote 6 wird gestrichen.

    b) Die bisherige Fußnote 7 wird die Fußnote 6.

    14. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

    a) Die Fußnote 6 wird gestrichen.

    b) Die bisherige Fußnote 7 wird die Fußnote 6.

    15. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

    a) Die Fußnote 5 wird gestrichen.

    b) Die bisherigen Fußnoten 6 und 7 werden die Fußnoten 5 und 6.

    16. Anlage 12 wie folgt geändert:

    a) die Fußnote 5 wird gestrichen.

    b) Die bisherigen Fußnoten 6 bis 13 werden die Fußnoten 5 bis 12.

    II.

    Der RdErl. „Sport als 4. Fach der Abiturprüfung“ vom 01.05.2009 (BASS 13-32 Nr. 9) wird aufgehoben.

     

    ABl. NRW. 06/2016 S. 43

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