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    Zu BASS 12-05 Nr. 8

    Einführung
    des islamischen Religionsunterrichts;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 08.04.2016 - 321-1.02.111838

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 17.02.2012 (BASS 12-05 Nr. 8)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    „Islamischer Religionsunterricht“

    2. Nummer 1 erhält folgende Fassung: „Für Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens wird ab dem Schuljahr 2012/2013 der islamische Religionsunterricht zunächst für die Klassen 1 bis 4, ab dem Schuljahr 2013/2014 für die Klassen 5 bis 10 und ab dem Schuljahr 2016/2017 für die gymnasiale Oberstufe der Gymnasien/Gesamtschulen, schrittweise eingeführt. In der einzelnen Schule der Primarstufe bzw. in der Sekundarstufe ist Religionsunterricht grundsätzlich einzurichten und zu erteilen, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dieses Bekenntnisses teilnehmen und die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeinen Regelungen zur Bildung von Kursen in der gymnasialen Oberstufe bleiben unberührt.“

    3. In Nummer 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Islamischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach und wird gemäß der Vorgaben der Stundentafel der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erteilt.“

    4. Nummer 5 wie folgt gefasst: „Der islamische Religionsunterricht wird auf der Grundlage der gültigen Lehrpläne für den „Islamischen Religionsunterricht“ erteilt.“

    5. Der Runderlass tritt zum 1. August 2016 in Kraft.

    ABl. NRW. 05/2016 S. 37

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