• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    Zu BASS 13-34 Nr. 12.1

    Zweite Verordnung
    zur Änderung der
    Berufskolleganrechnungs-
    und -zulassungsverordnung - BKAZVO

    Vom 15. März 2016 (GV. NRW. S. 191)

    Auf Grund des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 7 Absatz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist sowie des § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 27a Absatz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst und § 36 Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

    Artikel 1

    Die Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung vom 16. Mai 2006 (GV. NRW. S. 217), die durch Verordnung vom 28. Juni 2011 (GV. NRW. S. 307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 1und 2 wie folgt gefasst:

    „1. Einjährige Berufsfachschulen, die zu einem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen:

    Sechs oder zwölf Monate.

    2. Zweijährige Berufsfachschulen, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss oder dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen:

    Sechs oder zwölf Monate.“

    2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Berufsfeldes“ durch das Wort „Fachbereiches“ ersetzt.

    3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1

    ABl. NRW. 05/2016 S. 40

     


    1 Die Verordnung ist am 07.04.2016 (GV. NRW. S. 191) in Kraft getreten.

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2025 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz