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    Die Zuständigkeit der Zeugnisanerkennungsstelle bei der Bezirksregierung Düsseldorf für deutsche Staatsangehörige wird im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (KMK-Beschluss vom 15.04.1994 i.d.F. vom 21.09.2006) konkretisiert.

    Zu BASS 13-73 Nr. 22.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Gleichwertigkeit
    von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife
    und der Fachhochschulreife
    (VVzGlVO); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 29.02.2016 - 521-6.03.15.06-127761

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 21.07.2014 (BASS 13-73 Nr. 22.2)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    Die VV zu § 10, 10.1 zu Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „VV zu § 10

    10.1 zu Absatz 1

    Über die Anerkennung von Zeugnissen der Fachhochschulreife aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland entscheiden die Bezirksregierungen nach Maßgabe der Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht - ZustVOSchAuf) vom 14. November 2010 (BASS 10-32 Nr. 47).

    Die Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle bei der Bezirksregierung Düsseldorf ist bei der Anerkennung der Hochschulreife (einschließlich der Fachhochschulreife) und der Festsetzung einer Gesamtnote, soweit dies für die Aufnahme eines angestrebten Studiums erforderlich ist, zuständig für:

    1. deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Bildungsabschlüssen, die in Nordrhein-Westfalen studieren oder arbeiten möchten,

    2. ausländische Staatsangehörige mit ausländischen Bildungsabschlüssen, die ihren deutschen Hauptwohnsitz oder ihren Tätigkeitsort in Nordrhein-Westfalen haben und eine Anerkennung der Hochschulreife (einschließlich der Fachhochschulreife) zu anderen Zwecken als der Aufnahme eines Hochschulstudiums beantragen (z.B. für berufliche Zwecke wie Berufsausbildung oder Arbeitsaufnahme).“

     

    ABl. NRW. 04/2016 S. 40

     

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