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    Offene Ganztagsschule im Primarbereich;
    Änderung bestehender Erlasse

    Der Landtag hat am 16.12.2015 beschlossen, dass die Fördersätze des Landes für außerunterrichtliche Angebote in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich sowie die pädagogische Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote in Halbtagsschulen zum 01.08.2016 um jeweils 3 Prozent steigen. Die bisherige jährliche Steigerung der Förderbeträge des Landes für die OGS wird somit verdoppelt. Diese Steigerung wird auch in Zukunft jährlich zum 01.08.2016 erfolgen.

    Der kommunale Eigenanteil für die OGS steigt ebenso jährlich um 3 Prozent. Die Elternbeitragshöchstgrenze steigt zum 01.08.2016 von 170 € auf 180 € pro Kind und pro Monat. Sie erhöht sich ab dem 01.08.2018 dann - kaufmännisch gerundet - jährlich jeweils um 3%.

    Die Steigerung für die pädagogische Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote in Halbtagsschulen erfolgt einmalig zum 01.08.2016. Die Erlasse werden jährlich angepasst.

    Zu BASS 11-02/12-63

    Erhöhung der Fördersätze des Landes
    für Ganztagsangebote

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 09.03.2016 - 324-6.08.02.10-110023

    Bezug:

    1. Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich;
    RdErl. v. 12.02.2003 (BASS 11-02 Nr. 19)

    2. Gebundene und offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I,
    RdErl. v. 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2)

    3. Geld oder Stelle - Sekundarstufe I - Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote
    RdErl. v. 31.07.2008 (BASS 11-02 Nr. 24)

    Die drei o.g. Bezugserlasse werden geändert:

    I. Der erste Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 5.4.1 erhält folgende Fassung:

    „Der Grundfestbetrag beträgt ab dem 01.08.2016 744 € pro Schuljahr und Kind beziehungsweise 1.484 € für Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Schuljahr. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,2 Lehrerstellen pro 25 Schülerinnen und Schüler oder pro 12 Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) zugewiesen.

    An Stelle von 0,1 Lehrerstellen kann grundsätzlich nach § 94 Absatz 2 SchulG ein Festbetrag ab dem 01.08.2016 in Höhe von 250 € pro Schülerin oder Schüler beziehungsweise in Höhe von 519 € pro Schülerin oder Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) gewährt werden.

    Für Träger genehmigter Ersatzschulen besteht kein Wahlrecht. Ihnen wird stets an Stelle der Lehrerstellenanteile ein Festbetrag ab dem 01.08.2016 in Höhe von 455 € pro Schülerin oder Schüler oder bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslangen (z.B. Sinti und Roma) in Höhe von 949 € gewährt.

    Die Fördersätze werden jedes Jahr jeweils zum 01.08. um jeweils 3 Prozent erhöht. Die Fördersätze werden auf volle €-Beträge kaufmännisch gerundet.“

    2. Nummer 5.5 Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

    „Der Schulträger erbringt für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich Eigenanteile ab dem 01.08.2016 in Höhe von 435 €. Die Eigenanteile werden jährlich jeweils zum 01.08. um jeweils 3 Prozent erhöht. Die Höhe der Eigenanteile wird auf volle €-Beträge kaufmännisch gerundet.“

    II. Der zweite Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    Nummer 8.2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „In offenen Ganztagsschulen im Primarbereich kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger Elternbeiträge bis zur Höhe von 180 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen. Ab dem 01.08.2018 erhöht sich die Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn - kaufmännisch gerundet - um jeweils 3 %.“

    III. Der dritte Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    Nummer 5.4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Bemessungsgrundlage in Halbtagsschulen:

    Pro Halbtagsschule werden pro Schuljahr auf der Grundlage der aktuellen Allgemeinen Schuldaten des Vorjahres zur Verfügung gestellt:

    a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 15.450 € an Stelle von 0,3 Lehrerstellen,

    b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 20.600 € an Stelle von 0,4 Lehrerstellen,

    c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 25.750 € an Stelle von 0,5 Lehrerstellen,

    d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 30.900 € an Stelle von 0,6 Lehrerstellen.“

    Der Runderlass tritt zum 01.08.2016 in Kraft.

     

    ABl. NRW. 04/2016 S. 38

     

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