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    Latinum und Graecum, Hebraicum

    Der Erlass „Latinum: Modellversuchs zur Erprobung des Erwerbs am Ende der Sekundarstufe I“ vom 21.05.2010 (BASS 13.21 Nr. 8) wird aufgehoben und in die Anlage 15 zur APO-GOSt integriert, um den erfolgreichen Modellversuch in das Regelsystem zu überführen.

    Zu BASS 13-32 Nr. 3.2

    Erwerb des Latinums
    am Ende der Sekundarstufe I

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 16.11.2015 -521-6.03.15.06-129793

    Bezug:

    Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt) -
    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 18. 11. 2006 (BASS 13-32 Nr. 3.2)

    I.

    Der Bezugserlass wird in Anlage 15 wie folgt geändert:

    1. Nach Nummer 1.2 wird folgender neuer Absatz eingefügt:

    „1.2.1

    5 bis Ende Klasse 9 (Sek I)

     

    mindestens 20 Wochenstunden,
    mit Stunden aus dem Deputat
    der Ergänzungsstunden,
    Lektüre ab Klasse 8,
    Endnote im Abschlusshalbjahr:
    mindestens ausreichend“

    2. Aus den bisherigen Nummern 1.2.1 bis 1.2.6 werden neu die Nummern 1.2.2 bis 1.2.7.

    3. In Nummer 1.2.7 (neu) wird nach der Angabe „Klasse 5“ ein Klammerzusatz „(Nr. 1.2.2)“ eingefügt.

    4. In Nummer 1.3.1 werden die Angabe „1.2.1“ durch „1.2.2“ und die Angabe „1.2.2“ durch „1.2.3“ ersetzt.

    5. In Nummer 1.3.2 werden die Angabe „1.2.3“ durch „1.2.4“ und die Angabe „1.2.4“ durch „1.2.5“ ersetzt.

    II.

    Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21.05.2010 (BASS 13-21 Nr. 8) „Latinum. Modellversuch zur Erprobung des Erwerbs am Ende der Sekundarstufe I“ wird aufgehoben.

    ABl. NRW 12/15 S. 545

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