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    Zu BASS 16-01 Nr. 1

    Verordnung
    zur Änderung der
    Verordnung
    über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil
    nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz

    Vom 26. Juli 2015

    (GV. NRW. S. 546)

    Auf Grund des § 96 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

    Artikel 1

    Die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz vom 12. April 2005 (GV. NRW. S. 419, ber. S. 612), die durch Verordnung vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „Gesamtschule“ das Wort
    „, Sekundarschule“ eingefügt.

    2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Wörter

     

    „- Klassen für Schülerinnen und Schüler
    ohne Berufsausbildungsverhältnis

    bis zu   54 €,

     

    - Berufsorientierungsjahr

    bis zu   78 €,

     

    - Berufsgrundschuljahr

    bis zu 109 €,“

    durch die Wörter

     

    „- Ausbildungsvorbereitung Teilzeit

    bis zu 54 €,

     

     - Ausbildungsvorbereitung Vollzeit

    bis zu 78 €,“

     

    ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „95“ durch die Angabe „109“ er-setzt.

    3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 werden die Wörter „den Gemeinsamen Unterricht“ durch die Wörter „das Gemeinsame Lernen“ ersetzt.

    b) Nummer 3 wird aufgehoben.

    4. § 7 wird wie folgt gefasst:

    „§ 7
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.“

    Artikel 2
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1

     

     

    ABl. NRW. 07/08/15 S. 364

     

     


    1 Die Verordnung ist am 01.08.2015 (GV. NRW. S. 546) in Kraft getreten.

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