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    Änderung der VVzAO-GS

    Mit der Änderung der Verwaltungsvorschriften zur AO-GS wird insbesondere eine Empfehlung der Bildungskonferenz umgesetzt. Die übrigen Änderungen folgen den Änderungen des Schulgesetzes und der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung.

    Zu BASS 13-11 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über den Bildungsgang
    in der Grundschule (VVzAO-GS);
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 17.07.2015 - 221-2.02.02.02-124173

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
    v. 19.05.2005 (BASS 13-11 Nr. 1.2)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. VV 1.23 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies schließt die Teilnahme an einem Religionsunterricht ein, der an der Schule erteilt wird (§ 31 Absatz 1 SchulG).“ ersetzt.

    b) Satz 3 wird gestrichen.

    2. a) Nach der VV 1.23 wird folgende VV eingefügt:
    „1.24 Zu einer konfessionellen Minderheit gemäß § 26 Absatz. 7 SchulG gehören die Kinder, die weder dem an der Schule vermittelten Bekenntnis angehören noch nach dem Wunsch der Eltern in diesem Bekenntnis unterrichtet und erzogen werden sollen. Sie sind in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar ist. In diesem Fall besteht keine Pflicht zur Teilnahme an bekenntnisfremdem Religionsunterricht.“

    b) Die bisherigen VV 1.24, 1.25, 1.26 werden 1.25,1.26, 1.27.

    3. Der VV 1.41 wird folgender Satz vorangestellt:
    „Die schulärztliche Untersuchung ist Voraussetzung für die Entscheidung über die Aufnahme.“

    4. VV 1.51 wird wie folgt gefasst:
    „1.51 Bei der Anmeldung zur Grundschule bittet die Schule die Eltern um Angabe über die bisherige Sprachbiografie des Kindes (in der Familie gesprochene Sprache oder Sprachen und Sprachgebrauch).“

    5. Die VV 1.52 wird wie folgt gefasst:
    „1.52 Ist der Sprachstand nicht nach § 36 Absatz 2 SchulG festgestellt oder ergeben sich beim Anmeldegespräch der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft mit dem Kind Anhaltspunkte dafür, dass es die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, stellt die Schule seinen Sprachstand in einem standardisierten Verfahren fest. Dafür wählt sie eines der Verfahren aus, die das Ministerium empfiehlt. Die Teilnahme des Kindes an dem Verfahren ist verbindlich.“

    6. Die Anlage (zu Nr. 6.1 VVzAO-GS), Abschnitt „Sowie in allen Klassen:“ wird wie folgt geändert:
    Der 2. und 3. Spiegelstrich werden durch folgenden Spiegelstrich ersetzt:

    „- Die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung enthalten die in den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (VVzAO-SF)1 bestimmten Formulierungen.“

     

    ABl. NRW. 07/08/15 S. 360

     

     


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