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    Zu BASS 12-05 Nr. 1

    Religionsunterricht an Schulen;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 17.07.2015 - 221-2.02.02.02-124173

    Bezug:

    RdErl. des. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
    v. 20.06.2003 (BASS 12-05 Nr: 1)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    Die Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

    „1.3 In der einzelnen Schule ist Religionsunterricht einzurichten und zu erteilen, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler eines Bekenntnisses vorhanden sind. An Bekenntnisschulen wird Religionsunterricht im betreffenden Bekenntnis und bei Bedarf daneben im Bekenntnis einer konfessionellen Minderheit erteilt (§ 26 Absatz 7 SchulG). Darüber hinaus wird an Bekenntnisschulen Religionsunterricht in einem anderen Bekenntnis angeboten, wenn es die Eltern (§ 123 SchulG) von mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern dieses Bekenntnisses wünschen und die personellen Voraussetzungen erfüllt sind.“

     

     

    ABl. NRW. 07/08/15 S. 354

     

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